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§. 8.
Edikt über die gutsherrliche Gerichtsbarkeit.
Beilage VI zur Verfassungs-Urkunde.
Capitel III §. 90. Weiter stehen den Patrimonialgerich-
ten nicht zu, und sind ebenfalls den Landgerichten vorbehalten:
k) die Medizinal-Polizei, unbeschadet augenblicklicher Vor-
kehrungen in dringenden Fällen.
VI.
Medizinalpolizeiliche Mitwirbung von Seite der Gemeinde-
Vorsteher.
K. .
K. allerhöchste Verordnung vom 24. September 1808 Instruktion
für die Gemeinde-Vorsteher betr.
Aus zug.
2. Kapitel. Erster Titel.
§. 41. Unter den mannichfaltigen Gegenständen der Dorfs-
Polizei sind die vorzüglichsten;
1) Sicherheit; 2) Armenpflege; 3) Gesundheit; 4) Lebens-
mittel; 5) Unglücksfälle; 6) Dienstboten-Ordnung; 7) Unterricht;
8) Reinlichkeit und Gebäude.
§. 52. Für die Gesundheitspflege ist durch die Aufstellung
eines eigenen Arztes in jedem Landgerichte und durch das In-
stitut der Landärzte schon wesentliche Sorge getragen worden;
die Gemeinde-Vorsteher haben aber von ihrer Seite aufmerksam
zu sein, daß nicht andere ungeprüfte Subjekte die Heilkunde
ausüben, und daß keine Afterärzte das Zutrauen der Unter-
thanen mißbrauchen.
§. 53. Für zwei oder drei benachbarte Gemeinden soll eine
unterrichtete und geprüfte Hebamme angenommen werden. Die
Gemeinde-Vorsteher sollen es nicht außer ihrem Berufe halten,
nachzusehen, daß für die neugebornen Kinder in der ersten Periode
des Lebens, wo die Sterblichkeit am größten ist, immer die ge-
hörige Sorge getragen werde.
§. 54. Sie sollen zur Beförderung der Kuhpocken-Impfung,
nach der darüber erlassenen Verordnung vom 26. August 1807,
auf alle zweckmäßige Weise mitwirken.