Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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§. 8. 
Edikt über die gutsherrliche Gerichtsbarkeit. 
Beilage VI zur Verfassungs-Urkunde. 
Capitel III §. 90. Weiter stehen den Patrimonialgerich- 
ten nicht zu, und sind ebenfalls den Landgerichten vorbehalten: 
k) die Medizinal-Polizei, unbeschadet augenblicklicher Vor- 
kehrungen in dringenden Fällen. 
VI. 
Medizinalpolizeiliche Mitwirbung von Seite der Gemeinde- 
Vorsteher. 
K. . 
K. allerhöchste Verordnung vom 24. September 1808 Instruktion 
für die Gemeinde-Vorsteher betr. 
Aus zug. 
2. Kapitel. Erster Titel. 
§. 41. Unter den mannichfaltigen Gegenständen der Dorfs- 
Polizei sind die vorzüglichsten; 
1) Sicherheit; 2) Armenpflege; 3) Gesundheit; 4) Lebens- 
mittel; 5) Unglücksfälle; 6) Dienstboten-Ordnung; 7) Unterricht; 
8) Reinlichkeit und Gebäude. 
§. 52. Für die Gesundheitspflege ist durch die Aufstellung 
eines eigenen Arztes in jedem Landgerichte und durch das In- 
stitut der Landärzte schon wesentliche Sorge getragen worden; 
die Gemeinde-Vorsteher haben aber von ihrer Seite aufmerksam 
zu sein, daß nicht andere ungeprüfte Subjekte die Heilkunde 
ausüben, und daß keine Afterärzte das Zutrauen der Unter- 
thanen mißbrauchen. 
§. 53. Für zwei oder drei benachbarte Gemeinden soll eine 
unterrichtete und geprüfte Hebamme angenommen werden. Die 
Gemeinde-Vorsteher sollen es nicht außer ihrem Berufe halten, 
nachzusehen, daß für die neugebornen Kinder in der ersten Periode 
des Lebens, wo die Sterblichkeit am größten ist, immer die ge- 
hörige Sorge getragen werde. 
§. 54. Sie sollen zur Beförderung der Kuhpocken-Impfung, 
nach der darüber erlassenen Verordnung vom 26. August 1807, 
auf alle zweckmäßige Weise mitwirken.
	        
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