Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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Sie unterrichten hierin die Wund= und Thierärzte, welche sie 
zur Mitbesorgung der ausgebreiteten Krankheiten beiziehen. Sie 
nehmen ihnen hierüber die Berichte ab, und setzen Vorschläge 
hinzu, wie diesen Uebeln vorgebeugt, oder selbe doch minder 
schädlich gemacht werden könnten. Ihnen liegt ob, die VacMcine 
zu verbreiten und der Syphilis auf schicklichem Wege nach- 
zuspiren. 
Alle diese Gegenstände müssen in eine oder zwei Tabellen 
gebracht, quartalweise an das Landgericht, und das Duplicat 
hievon zur Churfürstlichen Landesdirektion eingeschickt werden. 
Bei vorzüglichen Vorfallenheiten aber, welche eine höhere Be- 
rathung oder Hilfe fordern, müssen die Berichte hierüber bald- 
möglichst eingesendet werden. In Hinsicht der Syphilis soll 
nur die Zahl der damit Befallenen bemerkt werden. 
Zur Verfertigung der medicinischen Topographie werden 
den Landgerichtsärzten zwei Jahre eingeräumt. Formey sei 
hiebei ihr Muster. 
§. 2. 
Da die Landgerichtsärzte die erste Instanz im Wissen- 
schaftlichen sind, und folglich hierin die Wundärzte, Apotheker, 
Bader, Hebammen, Thierärzte und Kurschmiede ihnen unter- 
geordnet sind, so müssen sie sogleich die vollständige Liste dieser 
Personen sich verschaffen, um selbe mit Hilfe des Landgerichts 
in den Grenzen der Befugnisse zu halten, wozu sie in den 
Prüfungszeugnissen angewiesen worden sind. Es liegt ihnen 
aber auch zugleich ob, selbe vor Pfuschern aller Art zu schützen, 
und sie gegen diese bei dem geeigneten Landgerichte fiscalisch 
zu vertreten. 
Ferner steht ihnen die gelegenheitliche Besichtigung der 
Apotheke, der Badanstalten, der zur Chirurgie, zur Geburts- 
hilfe und zur Thierarzneikunde geeigneten Apparate, der Spitäler, 
der Schul= und Waisenhäuser, der Gefängnisse, der Grabstätten 
und der Leichenhäuser zu, deren Gebrechen sie den Landgerichten 
eröffnen und die allenfallsigen Verbesserungsvorschläge zu 
machen haben. 
Ein Gleiches liegt ihnen ob in Hinsicht auf Irren und 
Blödsinnige, auf ausgesetzte Kinder, verlassene Kranke und 
Schwangere. 
Sollten ihre gegründeten Klagen und Gesuche von den 
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Med.-Verordn. 2. Bd.
	        
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