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Sie unterrichten hierin die Wund= und Thierärzte, welche sie
zur Mitbesorgung der ausgebreiteten Krankheiten beiziehen. Sie
nehmen ihnen hierüber die Berichte ab, und setzen Vorschläge
hinzu, wie diesen Uebeln vorgebeugt, oder selbe doch minder
schädlich gemacht werden könnten. Ihnen liegt ob, die VacMcine
zu verbreiten und der Syphilis auf schicklichem Wege nach-
zuspiren.
Alle diese Gegenstände müssen in eine oder zwei Tabellen
gebracht, quartalweise an das Landgericht, und das Duplicat
hievon zur Churfürstlichen Landesdirektion eingeschickt werden.
Bei vorzüglichen Vorfallenheiten aber, welche eine höhere Be-
rathung oder Hilfe fordern, müssen die Berichte hierüber bald-
möglichst eingesendet werden. In Hinsicht der Syphilis soll
nur die Zahl der damit Befallenen bemerkt werden.
Zur Verfertigung der medicinischen Topographie werden
den Landgerichtsärzten zwei Jahre eingeräumt. Formey sei
hiebei ihr Muster.
§. 2.
Da die Landgerichtsärzte die erste Instanz im Wissen-
schaftlichen sind, und folglich hierin die Wundärzte, Apotheker,
Bader, Hebammen, Thierärzte und Kurschmiede ihnen unter-
geordnet sind, so müssen sie sogleich die vollständige Liste dieser
Personen sich verschaffen, um selbe mit Hilfe des Landgerichts
in den Grenzen der Befugnisse zu halten, wozu sie in den
Prüfungszeugnissen angewiesen worden sind. Es liegt ihnen
aber auch zugleich ob, selbe vor Pfuschern aller Art zu schützen,
und sie gegen diese bei dem geeigneten Landgerichte fiscalisch
zu vertreten.
Ferner steht ihnen die gelegenheitliche Besichtigung der
Apotheke, der Badanstalten, der zur Chirurgie, zur Geburts-
hilfe und zur Thierarzneikunde geeigneten Apparate, der Spitäler,
der Schul= und Waisenhäuser, der Gefängnisse, der Grabstätten
und der Leichenhäuser zu, deren Gebrechen sie den Landgerichten
eröffnen und die allenfallsigen Verbesserungsvorschläge zu
machen haben.
Ein Gleiches liegt ihnen ob in Hinsicht auf Irren und
Blödsinnige, auf ausgesetzte Kinder, verlassene Kranke und
Schwangere.
Sollten ihre gegründeten Klagen und Gesuche von den
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Med.-Verordn. 2. Bd.