Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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S. 270. 
Entschließung der k. Regierung von Oberbayern, K. d. J.= vom- 
18. August 1854, das Auftreten des Milzbrandes unter Hornvieh. 
und Pferden in mehreren Bezirken Oberbayerns betr. 
Im Näamen Seiner Majestät des Königs von Bayern, 
Nachdem sich seit einiger Zeit in mehreren Bezirken Ober- 
bayerns, so im Landgerichte Tölz, Weilheim, Wolfratshausen 
und Werdenfels unter Rindvieh und Pferden die Milzbrand- 
seuche gezeigt hat und an Ausbreitung zu gewinnen scheint, 
so werden sämmtliche Distrikts-Polizeibehörden wiederholt auf 
die Ausschreiben vom 6. August und 28. August v. 38. 
(Intelligenzbtatt von 1853 S. 1378 und 1625) ausfmerksam 
gemacht und deren Beobachtung strengstens anbefohlen. 
München, 18. August 1854. 
Kgl. Regierung von Obetbayern, K. d. J. 
VII. 
Vorkehrungen gegen den Notz und 1 urm. 
Nr. 27,895. §S. 280. 
Ministerial-Entschließung vem 17. November 1838, den Ausbruch 
der Notzkrankheit ünter den Pferden betr. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Nach vorliegenden sicheren Anzeigen ist in mehreren nord- 
deutschen Ländern, namentlich im Königreiche Sachsen und 
Hannover die Rotzkrankheit unter ven Pferden ausgebrochen, 
und es hat sich ergeben, daß diese gefährliche Seuche durch 
Fuhrleute aus Norddeutschland in jüngster Zeit sogar nach 
Bayern eingeschleppt wurde, indem an einigen Orten von 
Mittel= und Oberfranken, welche mit der von der nordöstlichen 
Reichsgrenze herziehenden Haupthandelsstraße in nächster Ver- 
bindung stehen, bereits einzelne Fälle dieser Art vorgekommen sind. 
Obwohl nun von Seite der k. Regierungen von Mittel- 
und Oberfranken, Kammern des Innern, bereits die entsprechen- 
den Anordnungen gegen eine weitere Verbreitung dieses Uebels 
im Regierungsbezirke überhaupt und namentlich mit besonderer 
Rücksicht auf die als inficirt bezeichneten Orte erlassen worden 
sind, zur Zeit aber mit Gewißheit nicht ermessen werden kann,
	        
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