Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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welche weitere Ausdehnung die Krankheit durch Ansteckung ge- 
wonnen haben möchte, so sieht sich das unterfertigte königl. 
Ministerium veranlaßt, sämmtliche kgl. Regierungen, Kammern 
des Innern, zu dem Zwecke hierauf aufmerksam zu machen, 
damit nach Maßgabe der deßfalls bestehenden Vorschriften 
nicht nur die Pferdebesitzer überhaupt, und namentlich Gast- 
wirthe und Fuhrleute zu besonderer Vorsicht aufgefordert, 
sondern auch alle Polizeibehörden sowie die Thierärzte der 
Bezirke zu verdoppelter Wachsamkeit und Anordnung der nach 
Umständen erforderlich scheinenden besonderen Aufsichtsmaßregeln 
entsprechend angewiesen werden. 
Ueber sich ergebende besondere Fälle ist augenblicklich An- 
zeige zu erstatten. 
München, den 17. November 1838. 
Ministerium des Innern. 
An sämmtliche k. Regierungen, K. d. J., mit Ausnahme von Ober= und 
Mittelfranken, also ergangen. 
Nr. 24710. S. 281. 
Entschließung der k. Regierung von Niederbayern, K. d. J, vom 
19. September 1846, die Rotzkrankheit unter den Pferden betr. 
Im Namen Seiner Magjestät des Königs. 
Die von der k. Regierung von Oberbayern unter dem 
8. September v. Jahres im obigen Betreffe erlassene Ver- 
fügung wird im Nachstehenden zur allgemeinen Wissenschaft 
und gleichmäßigen Darnachachtung bekannt gemacht. 
Landshut, den 19. September 1846. 
Kgl. Regierung von Niederbayern, K. d. J. 
Addruck. 
I. Allgemeine Bemerkungen über die Rotzkrankheit. 
8. 1. 
Diie Rotzkrankheit ist eine dem Pferde-Geschlecht eigen- 
thümliche, ansteckende, bisher unheilbar befundene Krankheit, 
welche sich durch ein vorherrschendes Leiden der Schleimhäute 
der Luftwege, besonders aber das Lymphgefäß= und Drüsen- 
Systems auszeichnet. 
Dieselbe erzeugt sich von selbst ursprünglich oder sie ent- 
steht durch Ansteckung.
	        
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