Volltext : Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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aufgeworfene  Ränder  und  einen  speckigen  Grund  haben,

und  die  Schleimhaut,  sowie  die  darunter  liegenden  Knorpeln

und  Knochen  zerstören.
8.  6.

Wo  die  §.  b.  aufgezählten  Erscheinungen  vereinigt  vorkommen,
  kann  mit  Gewißheit  angenommen  werden,  daß  das
Pferd  rotzkrank  sei.

Nicht  immer  sind  sie  aber  in  der  bezeichneten  Art  vereinigt,
  so  daß  man  oft  in  Zweifel  geräth,  ob  bloß  eine  verdächtige
  Drüse  oder  der  Rotz  vorhanden  sei.

Oft  stehen  die  Rotzgeschwüre  in  der  Nase  so  hoch,  daß  sie
nicht  sichtbar  sind;  hier  muß  der  Ausfluß  und  das  Schnauben
der  Pferde  beobachtet  werden.  Auch  ohne  erhebliche  Anschwellung
  der  Drüsen  im  Kehlgang  kann  zuweilen  der  Rotz  vorhanden
  sein;  wenn  aber  die  beschriebenen  Rotzgeschwüre  und
der  angegebene  Nasen-Ausfluß  vorhanden  sind,  kann  das  kranke
Pferd  sicher  als  rotzig  erkannt  werden.

Im  Falle  nun  ein  einseitiger  Nasen-Ausfluß  und  Drüsen-Anschwellung
  im  Kehlgang  zu  bemerken  sind,  muß  das  Pferd
als  an  der  bösartigen  Drüse  leidend  und  des  Rotzes  sehr  verdächtig
  erklärt  werden.

8.  7.

Der  ausgebildete  Rotz  ist  als  eine  unheilbare  Krankheit
anzusehen;  auch  die  Behandlung  der  bösartigen  Drüse  ist  sehr
langwierig,  kostspielig,  gefährlich  (für  die  damit  in  Berührung
tretenden  Menschen  oder  Pferde)  und  der  Erfolg  meist  unglücklich.

8.  8.

Das  Rotzgift  der  Pferde  kann  auch  bei  Menschen  bösartige,
  gefährliche,  ja  tödtliche  Leiden  hervorrufen,  weßhalb
man  sich  zu  hüten  hat,  mit  einer  offenen  oder  verletzten  Stelle
an  Händen,  Armen,  Beinen  oder  im  Gesichte,  ein  rotzkrankes
Pferd  oder  dessen  Nasen  -Ausfluß,  Speichel,  Urin,  Blut  oder
Dinge,  die  bei  denselben  angewandt  werden,  zu  berühren.

II.  Maßregeln  zur  Verhütung  der  Ansteckung  gesunder
  Pferde  durch  den  Rotz.
8.  9.
Die  Distrikts-Polizei-Behörden  haben  durch  die  Bezirks-Thierärzte
  in  Orts-Polizei  =  Behörden  fortwährend  ein  wachamss
  Auge  auf,  die  Pferde  ihres  Distriltes  zu  hglten,  und  wo