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und der Wichtigkeit der Arbeiten, eine Gebühr von 5 fl. für
einen ganzen und 2 fl. 30 kr. für einen halben Tag, exclusive
des etwa nöthigen Gefährtgeldes, in Rechnung zu bringen.
Die bei den Gerichtsstellen jederzeit vorzunehmende Revision
dieser Ansätze wird keinen Mißbrauch dieser Anordnung Platz
greifen lassen. Wegen der ärztlichen Besorgung der Armen
werden Wir das Geeignete bei der Organisation der medicinischen
Besuchsanstalten für arme Kranke bestimmen.
X.
Die sämmtlichen desinitiv angestellten Gerichtsärzte tragen
die ihnen von Uns unterm 2. Juli 1807 bestimmte Uniform
und sind in der Categorie der Staatsdiener begriffen. Ihre
hinterlassenen Wittwen und Waisen erhalten nach Unserer
besondern Anordnung vom 28. October 1803 die Hälfte dessen,
was den Wittwen und Kindern der Rentbeamten ausgesetzt ist.
XI.
Wenn außer den von Uns aufgestellten Gerichtsärzten ein-
zelne kleinere Städte oder Bezirke sogenannte Localärzte besitzen
und sie aus eigenen Mitteln bezahlen wollen, so muß darüber
jederzeit Unsere Allerhöchste Genehmigung erholt werden. Diese
Localärzte müssen aus allen Theilen der medicinischen Wissen-
schaften vorschriftsmäßig geprüft werden, sind in ihren Funktionen
den übrigen praktischen Aerzten gleich, haben mit diesen gleiche
Instruktion zu befolgen, sind den Gerichtsärzten untergeben und
haben gleich den praktischen Aerzten nur dann sich mit der
Ausübung der gerichtlichen Arzneiwissenschaft und medizinischen
Polizei zu befassen, wenn sie in Abwesenheit oder im Verhinde-
rungsfalle der Gerichtsärzte zur provisorischen Verrichtung der
Geschäfte derselben requirirt werden. In solchen Fällen werden
diese Aerzte von den Untergerichten oder Polizeistellen in Special=
verpflichtung genommen. Ein solches Provisorium haben die
Generalcommissariate während der Krankheit oder Abwesenheit
und nach dem Tode eines aufgestellten Gerichtsarztes jedesmal
unfehlbar eintreten zu lassen.
München, den 6. Oktober 1809.
Reg.-Bl. v. J. 1809. Nro. LXXX. S. 1818.