Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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und der Wichtigkeit der Arbeiten, eine Gebühr von 5 fl. für 
einen ganzen und 2 fl. 30 kr. für einen halben Tag, exclusive 
des etwa nöthigen Gefährtgeldes, in Rechnung zu bringen. 
Die bei den Gerichtsstellen jederzeit vorzunehmende Revision 
dieser Ansätze wird keinen Mißbrauch dieser Anordnung Platz 
greifen lassen. Wegen der ärztlichen Besorgung der Armen 
werden Wir das Geeignete bei der Organisation der medicinischen 
Besuchsanstalten für arme Kranke bestimmen. 
X. 
Die sämmtlichen desinitiv angestellten Gerichtsärzte tragen 
die ihnen von Uns unterm 2. Juli 1807 bestimmte Uniform 
und sind in der Categorie der Staatsdiener begriffen. Ihre 
hinterlassenen Wittwen und Waisen erhalten nach Unserer 
besondern Anordnung vom 28. October 1803 die Hälfte dessen, 
was den Wittwen und Kindern der Rentbeamten ausgesetzt ist. 
XI. 
Wenn außer den von Uns aufgestellten Gerichtsärzten ein- 
zelne kleinere Städte oder Bezirke sogenannte Localärzte besitzen 
und sie aus eigenen Mitteln bezahlen wollen, so muß darüber 
jederzeit Unsere Allerhöchste Genehmigung erholt werden. Diese 
Localärzte müssen aus allen Theilen der medicinischen Wissen- 
schaften vorschriftsmäßig geprüft werden, sind in ihren Funktionen 
den übrigen praktischen Aerzten gleich, haben mit diesen gleiche 
Instruktion zu befolgen, sind den Gerichtsärzten untergeben und 
haben gleich den praktischen Aerzten nur dann sich mit der 
Ausübung der gerichtlichen Arzneiwissenschaft und medizinischen 
Polizei zu befassen, wenn sie in Abwesenheit oder im Verhinde- 
rungsfalle der Gerichtsärzte zur provisorischen Verrichtung der 
Geschäfte derselben requirirt werden. In solchen Fällen werden 
diese Aerzte von den Untergerichten oder Polizeistellen in Special= 
verpflichtung genommen. Ein solches Provisorium haben die 
Generalcommissariate während der Krankheit oder Abwesenheit 
und nach dem Tode eines aufgestellten Gerichtsarztes jedesmal 
unfehlbar eintreten zu lassen. 
München, den 6. Oktober 1809. 
Reg.-Bl. v. J. 1809. Nro. LXXX. S. 1818.
	        
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