Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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VIII. 
Die Venennung der Gerichtsäczte. 
S. 18. 
Ministerial Entschließung vom 20. November 1838, die Benennung 
„Land= und Stadtgerichtsärzte“ betr. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Seine Königliche Majestät haben allergnädigst zu befehlen 
geruht, daß die Benennung Physikus künftig nicht mehr gebraucht, 
nnd nur die deutsche Benennung „Stadt= oder Langerichts-Arzt"“ 
gebraucht werden solle. 
Der k. Regierung wird dieses zur geeigneten Nachachtung 
und weitern förderlichen Verfügung hiemit eröffnet. 
München, den 20. November 1838. 
Ministerium des Innern. 
An sämmtliche k. Regierungen, K. d. J., also ergangen. 
S. 0. 
K. Allerhöchste Verordnung vom 12. August 1857 zum Vollzuge 
des Gesetzes vom 1. Juli 1856, einige Bestimmungen über die 
Gerichtsverfassung und das gerichtliche Verfahren in den Landes- 
theilen diesseits des Rheins betr. 
Mar II. K. 
Aus zug. 
8. 28. Bei jedem Bezirksgerichte wird ein Bezirksgerichts- 
arzt aufgestellt, so ferne dessen Stelle nicht mit jener eines 
Landgerichtsarztes verbunden wird. 
Der Wirkungskreis der Bezirksgerichtsärzte erstreckt sich 
bezüglich aller den Gerichtsärzten durch das organische Edikt 
über das Medizinalwesen vom 8. September 1808 (Regierungs- 
blatt Seite 2189) und durch später erschienene Verordnungen 
zugewiesenen Geschäfte: 
1) im Gebiete der Civilrechtspflege auf alle zu der Zuständig- 
keit der Bezirksgerichte gehörigen Gegenstände, 
2) im Gebiete der Strafrechtspflege, dann im Gebiete der 
Verwaltung und Polizei auf den Bezirk der Stadt, in 
welcher das betreffende Bezirksgericht seinen Sitz hat, 
oder über die durch spezielle Verfügungen denselben über- 
wiesenen Bezirke.
	        
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