Volltext : Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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IX.
Bie  Pesoldung  der  Grrichtsärzte.
S.  zs.
K.  Allerhöchste  Verordnung  vom  19.  Juni  1810,  die  Besoldungsgrade
  der  Stadtgerichtsärzte  betr.
.  J.  K.

In  Folge  des,  in  Unserer  organischen  Verordnung  über
die  Aufstellung  der  Gerichtsärzte  vom  6.  Oktober  1809,  8.  VIII.
(Regierungsblatt  desselben  Jahres  St.  LXXX.  S.  1823.)  gemachten
  Vorbehaltes  einer  nähern  Bestimmung  der  drei  Besoldungsgrade
  für  die  neu  ernannten  Stadtgerichtsärzte  beschließen
  Wir,  wie  folgt:

1)  Die  Stadtgerichtsärzte  bei  den  Städten  der  ersten
Classe  erhalten  aus  Unserm  Staatsärarium  vom  1.  Oktober  1809
anfangend  eine  Geldbesoldung  zu  600  fl.,  bei  den  Städten  der
zweiten  Klasse  zu  500  fl.,  bei  den  Städten  der  dritten  Klasse
zu  400  fl.  Diese  Besoldungen  sind  unter  den  Besoldungen  des
Stadtgerichtspersonals  aufzuführen  und  zu  verrechnen.

2)  In  diese  Besoldungen  ist  alles  einzurechnen,  was  die
Individuen  aus  Unsern  Cassen  bisher  schon  an  Besoldungen,
Pensionen,  Gnadengeldern  oder  Emolumenten  bezogen  haben.

3)  Jene  Bezüge,  welche  sie  bisher  aus  Stiftungs=  und
Gemeindekassen  erhalten  haben,  unterliegen  jenen  Modifikationen,
welche  die  künftige  Reform  und  definitive  Organisation  der
Institute  der  Wohlthätigkeit  und  der  Gemeindeanstalten  nothwendig
  machen  wird.

4)  Die  Wittwen  und  Kinder  der  Stadtgerichtsärzte  werden
  nach  der  Pragmatik  vom  1.  Januar  1805  pensionirt.

München,  den  19.  Juni  1810.

Reg.-Bl.  v.  J.  1810.  Nro.  XXXI.  S.  525.

Nr.  24,  832.  S#.  æs.

Ministerial-Entschließung  vom  2.  März  1850,  die  Beiträge  der
Spitäler  in  den  ehemals  Würzburgischen  Gebietstheilen  zur  Besoldung
  der  Gerichtsärzte  betr.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Nach  Inhalt  des  von  der  k.  Regierung  im  bezeichneten
Betreffe  unterm  21.  Juli  1848  erstatteten  Berichtes  besteht
kein  Grund,  die  im  §.  22  der  Instruktion  für  die  Distrikts-