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IX.
Bie Pesoldung der Grrichtsärzte.
S. zs.
K. Allerhöchste Verordnung vom 19. Juni 1810, die Besoldungsgrade
der Stadtgerichtsärzte betr.
. J. K.
In Folge des, in Unserer organischen Verordnung über
die Aufstellung der Gerichtsärzte vom 6. Oktober 1809, 8. VIII.
(Regierungsblatt desselben Jahres St. LXXX. S. 1823.) gemachten
Vorbehaltes einer nähern Bestimmung der drei Besoldungsgrade
für die neu ernannten Stadtgerichtsärzte beschließen
Wir, wie folgt:
1) Die Stadtgerichtsärzte bei den Städten der ersten
Classe erhalten aus Unserm Staatsärarium vom 1. Oktober 1809
anfangend eine Geldbesoldung zu 600 fl., bei den Städten der
zweiten Klasse zu 500 fl., bei den Städten der dritten Klasse
zu 400 fl. Diese Besoldungen sind unter den Besoldungen des
Stadtgerichtspersonals aufzuführen und zu verrechnen.
2) In diese Besoldungen ist alles einzurechnen, was die
Individuen aus Unsern Cassen bisher schon an Besoldungen,
Pensionen, Gnadengeldern oder Emolumenten bezogen haben.
3) Jene Bezüge, welche sie bisher aus Stiftungs= und
Gemeindekassen erhalten haben, unterliegen jenen Modifikationen,
welche die künftige Reform und definitive Organisation der
Institute der Wohlthätigkeit und der Gemeindeanstalten nothwendig
machen wird.
4) Die Wittwen und Kinder der Stadtgerichtsärzte werden
nach der Pragmatik vom 1. Januar 1805 pensionirt.
München, den 19. Juni 1810.
Reg.-Bl. v. J. 1810. Nro. XXXI. S. 525.
Nr. 24, 832. S#. æs.
Ministerial-Entschließung vom 2. März 1850, die Beiträge der
Spitäler in den ehemals Würzburgischen Gebietstheilen zur Besoldung
der Gerichtsärzte betr.
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs.
Nach Inhalt des von der k. Regierung im bezeichneten
Betreffe unterm 21. Juli 1848 erstatteten Berichtes besteht
kein Grund, die im §. 22 der Instruktion für die Distrikts-