Full text : Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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Die  Bezirksgerichtsärzte  stehen  in  Bezug  auf  Besoldung,
Rang,  Amtskleidung  und  dienstliche  Stellung  den  Landgerichtsärzten
  vollkommen  gleich.

In  Verhinderungs=  und  Erledigungsfällen  haben  die  Bezirksgerichts=
  und  die  Landgerichtsärzte  nach  Anordnung  der
betreffenden  Kreisregierung,  als  der  ihnen  vorgesetzten  Stelle,
sich  gegenseitige  Aushilfe  zu  leisten.

Entschließung  der  Staatsministerien  der  Justiz  und  des  Innern  vom
5.  September  1857,  Bekanntmachung  der  Titulatur  der  Gerichtsärzte
  betr.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Majestät  der  König  haben  im  Nachgange  der  allerhöchsten
  Verordnung  vom  12.  August  l.  Is.  zum  Vollzug  des
Gesetzes  vom  1.  Juli  1856,  einige  Bestimmungen  über  die
Gerichtsverfassung  u.  s.  w.  betreffend,  Allerhöchst  zu  bestimmen
geruht:  ·

1)  daß  den  bisherigen  Stadtgerichtsärzten  in  München,  Landshut,
  Passau,  Straubing,  Amberg,  Regensburg,  Bamberg,
Bayreuth,  Ansbach,  Erlangen,  Fürth,  Nürnberg,  Aschaffenburg,
  Schweinfurt,  Würzburg,  Augsburg,  Kempten  und
Memmingen  der  Titel  „Bezirksgerichtsarzt“  beigelegt  werde,

2)  daß  den  Landgerichtsärzten  in  Traunstein,  Weilheim,
Deggendorf,  Neunburg  v.  W.,  Weiden,  Hof,  Kronach,
Eichstädt,  Windsheim,  Neustadt  a.  S.  und  Donauwörth
auch  der  ärztliche  Dienst  bei  dem  Bezirksgerichte  übertragen
  und  diesen  Aerzten,  so  wie  den  bisherigen  Stadtund
  Landgerichtsärzten  in  Aichach  und  Wasserburg  der
Titel-Bezirks=  und  Landgerichtsarzt“  beigelegt  werde,  und

3)  daß  der  Gerichts=  und  Polizeiarzt  in  München  den  Titel
„Bezirksgerichts=  und  Polizeiarzt“  führe.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  treten  mit  dem  1.  Oktober
l.  Is.  in  Wirksamkeit.

München,  den  5.  September  1857.

Die  Staatsministerien  der  Justiz  und  des

Innern.