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Die Bezirksgerichtsärzte stehen in Bezug auf Besoldung,
Rang, Amtskleidung und dienstliche Stellung den Landgerichtsärzten
vollkommen gleich.
In Verhinderungs= und Erledigungsfällen haben die Bezirksgerichts=
und die Landgerichtsärzte nach Anordnung der
betreffenden Kreisregierung, als der ihnen vorgesetzten Stelle,
sich gegenseitige Aushilfe zu leisten.
Entschließung der Staatsministerien der Justiz und des Innern vom
5. September 1857, Bekanntmachung der Titulatur der Gerichtsärzte
betr.
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs.
Seine Majestät der König haben im Nachgange der allerhöchsten
Verordnung vom 12. August l. Is. zum Vollzug des
Gesetzes vom 1. Juli 1856, einige Bestimmungen über die
Gerichtsverfassung u. s. w. betreffend, Allerhöchst zu bestimmen
geruht: ·
1) daß den bisherigen Stadtgerichtsärzten in München, Landshut,
Passau, Straubing, Amberg, Regensburg, Bamberg,
Bayreuth, Ansbach, Erlangen, Fürth, Nürnberg, Aschaffenburg,
Schweinfurt, Würzburg, Augsburg, Kempten und
Memmingen der Titel „Bezirksgerichtsarzt“ beigelegt werde,
2) daß den Landgerichtsärzten in Traunstein, Weilheim,
Deggendorf, Neunburg v. W., Weiden, Hof, Kronach,
Eichstädt, Windsheim, Neustadt a. S. und Donauwörth
auch der ärztliche Dienst bei dem Bezirksgerichte übertragen
und diesen Aerzten, so wie den bisherigen Stadtund
Landgerichtsärzten in Aichach und Wasserburg der
Titel-Bezirks= und Landgerichtsarzt“ beigelegt werde, und
3) daß der Gerichts= und Polizeiarzt in München den Titel
„Bezirksgerichts= und Polizeiarzt“ führe.
Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem 1. Oktober
l. Is. in Wirksamkeit.
München, den 5. September 1857.
Die Staatsministerien der Justiz und des
Innern.