Full text : Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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III.  Klasse.

a.  für  Pfleglinge  des  oberpfälzisch-regensburgischen  Kreises:

aa.  aus  öffentlichen  Kassen  unterhalten,  21  kr.  per  Tag,
somit  127  fl.  45  kr.  per  Jahr;

bb.  aus  eigenen  oder  ihrer  Angehörigen  Mitteln  unterhalten,
  24  kr.  per  Tag,  somit  146  fl.  per  Jahr;

b.  für  Pfleglinge  von  andern  Kreisen  27  kr.  per  Tag,
somit  164  fl.  15  kr.  per  Jahr;

e.  für  Pfleglinge  vom  Auslande  30  kr.  per  Tag,  somit
182  fl.  30  kr.  per  Jahr.

Das  Verpflegungegeld  muß  vierteljährig  auf  Abrechnung
an  die  Anstalts-Kassa  vorausbezahlt  werden.  Die  Verpflegungsklasse
  des  Kranken  hängt  von  der  Wahl  derjenigen  ab,  welche
ihn  gegen  die  Anstalt  vertreten.

§.  19.  Zur  Sicherstellung  des  Kostenersatzes  genügt,  soweit
derselbe  aus  einer  öffentlichen  Kassa  geleistet  werden  soll,  die
Zusage  der  zuständigen  Behörde.  Privatpersonen  haben  ihn
durch  sichere  Bürgen,  oder  bei  notorischer  Zahlungsfähigkeit
durch  eine  deßwegen  von  Gerichtswegen  ausgestellte  Urkunde  zu  versichern.
  Ausländer  müssen  überdieß  einen  Landeseinwohner  stellen,
an  den  die  Anstalt  wegen  ihrer  Forderung  Regreß  nehmen  kann.

§.  20.  Die  Anmeldung  um  Aufnahme,  mit  den  dazu  erforderlichen
  Belegen,  ist  an  den  Vorstand  der  Anstalt  zu  bringen,
welcher  die  Entscheidung  der  Aufsichtsstelle  einholt.

In  dringenden  Fällen  kann,  wenn  kein  Anstand  hinsichtlich
der  Aufnahmsbedingungen  obwaltet,  der  Vorstand  nach  reiflicher
Erwägung  der  finanziellen  und  ökonomischen  Verhältnisse  den
Eintritt  in  die  Anstalt  vorläufig  gestatten.

§.  21.  Gesellschafter,  oder  eigene  Bedienung,  welche  die  Angehörigen
  eines  Kranken  demselben  der  Anstalt  beizugeben  wünschen,
können  nur  nach  Maßgabe  der  von  dem  Anstalts-Vorstand  in
ärztlicher,  hauspolizeilicher  und  ökonomischer  Beziehung  erkannten
Zulässigkeit  und  gegen  sichergestellten  vollen  Ersatz  des  der  Anstalt
  verursachten  Aufwandes  eintreten.

§.  22.  In  Fällen,  wo  die  Unterbringung  eines  Geisteskranken
  obrigkeitlich  verfügt  wird,  ist  zunächst  über  seine  Aufnahme
  in  die  Anstalt  die  Genehmigung  der  zuständigen  k.  Regierung
  (§.  20.)  im  vorgeschriebenen  Wege  zu  veranlassen.

So  weit  in  einem  solchen  Falle  der  Kostenersatz  (§.  17)
nicht  aus  den  Mitteln  des  Kranken  oder  seiner  alimentations-