Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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pflichtigen Verwandten bestritten werden kann, hat die zuständige 
Polizeibehörde für die Zusicherung und Leistung vesselben vurch 
die Heimaths-Gemeinde besorgt zu sein. 
§. 23. In Betracht der bewährten Erfahrung, daß nur 
in methodisch und sachkundig geleiteten Irren-Anstalten die 
Mittel gegeben sind, um Seelengestörten durch die mit Anstren- 
gung aller Kräfte und Berücksichtigung aller Einzelverhältnisse 
geleistete Hülfe, Erleichterung ihres Zustandes zu verschaffen, 
namentlich selbst absolut Unheilbare vor dem Versinken inthierische 
Gewohnheiten zu sichern, ja um in einzelnen Fällen als unheilbar 
Angenommene nach Jahren noch zur Gesundheit ihrer Seele 
zurückzuführen, und daß ein methodisches Heilverfahren bei 
Geisteskranken um so mehr Hoffnungen eines günstigen Erfolgs 
gewährt, je zeitiger dasselbe nach dem Ausbruche der Krankheit 
eintritt, und je früher der Kranke dem Einflusse seiner bishevigen 
Verhältnisse und Umgebung entzogen wird, so haben die Polizei- 
Behörden sich's zur angelegenen Pflicht zu machen, unbemit- 
telten inländischen Geisteskranken zur Theilnahme an den Wohl- 
thaten der Heilanstalt durch rechtzeitige Nachsuchung der Auf- 
nahme und eben so rechtzeitige Ausmittlung der erforderlichen 
Kostenbeiträge zu verhelfen. 
Die öffentlichen Aerzte haben die Polizeibehörden auf solche 
Kranke von Amtswegen aufmerksam zu machen. 
2. Einbringung. 
§. 24. Die Einbringung des Kranken in die Heilanstalt 
hat mit einer von der Polizeibehörde (§. 16) ausgefertigten 
verschlossenen Einbringungs-Urkunde zu geschehen, in welcher 
neben dem Einzubringenden selbst und der wegen seiner Auf- 
nahme ergangenen Verfügung zugleich die Person des Begleiters 
zu bezeichnen ist. 
§. 25. Hinsichtlich der Sicherung des Einzubringenden gegen 
ungebührliche Behandlung auf der Reise hat die Polizeibehörde 
das Erforderliche vorsorglich wahrzunehmen. 
3. Sicherung des Heilverfahrens. 
§. 26. Mit der Einbringung eines Kranken in die Heil- 
anstalt übernimmt vie denselben vertretende Person oder Behörde 
die Verpflichtung: 
1) den Kranken ohne Genehmigung der Aussichtsstelle vor 
Verfluß eines halben Jahres, vom Eintrittspunkte an, oder 
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