Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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Klassen haben gleichen Antheil an allen vorhandenen Mitteln 
zu ihrer guten Verpflegung, wie zur Bewirkung ihrer etwaigen 
Heilung und auf Alle soll der Fleiß und die Aufmerksamkeit des 
Arztes in gleichem Maaße gerichtet sein. 
§. 31. Der Eintritt von Fremden in die für die Ver- 
pflegten bestimmten Räume der Anstalt ist von der ausdrücklichen 
Erlaubniß des ärztlichen Vorstandes abhängig. Diese darf nie 
zur bloßen Befriedigung der Neugier gegeben werden, wird aber 
solchen, welche ein höheres wissenschaftliches oder Berufs-In- 
teresse herzuführt, nicht erschwert werden. 
Der Arzt ist dafür verantwortlich, daß bei dieser Zulassung 
von Fremden jeder störende oder nachtheilige Eindruck auf die 
Verpflegten auf's Sorgfältigste vermieden werde. 
Den Vertretern der Verpflegten ist gestattet, von der Lage 
und dem Befinden der von ihnen vertretenen Kranken, so oft 
es ohne ungebührliche Belästigung des Dienstes der Anstalt 
geschehen kann, in Person oder durch Bevollmächtigte Kenntniß 
zu nehmen, sie sind jedoch hiebei in Hinsicht auf die Zulässig- 
keit eines persönlichen Verkehrs mit den Kranken selbst und die 
Zeit und die Bedingungen eines solchen an das sachkundige Ur- 
theil und die Vorschriften des dirigirenden Arztes gebunden. 
§. 32. Anvertraute Geheimnisse in Betreff der Verpfleg- 
ten sollen sorgfältig bewahrt, und in Hinsicht auf Mittheilungen 
über die Zustände derselben die strengste Discretion beobachtet 
werden. 
§. 33. Beschwerden, welche die Vertreter eines Verpfleg- 
ten in Beziehung auf dessen Behandlung an den ärztlichen Vor- 
stand oder die Aufsichtsstelle bringen, sind sorgfältig zu erörtern, 
und es ist den Beschwerdeführern motivirter Bescheid zu geben. 
§. 34. Die Aufsichtsstelle wird periodisch eine genaue 
Revision der Anstalt und der in derselben stattfindenden Be- 
handlung der Verpflegten vornehmen lassen. 
Titel V. 
Austritt aus der Austalt. 
§. 35. Der Austritt des Aufgenommenen aus der An- 
stalt wird unter allen Umständen verfügt: 
1) wenn es sich ergibt, daß irgend eine wesentliche Vor- 
aussetzung der Aufnahme, namentlich die genügende Sicher- 
stellung des Kosten-Ersatzes nicht Statt findet, 
 
	        
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