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Klassen haben gleichen Antheil an allen vorhandenen Mitteln
zu ihrer guten Verpflegung, wie zur Bewirkung ihrer etwaigen
Heilung und auf Alle soll der Fleiß und die Aufmerksamkeit des
Arztes in gleichem Maaße gerichtet sein.
§. 31. Der Eintritt von Fremden in die für die Ver-
pflegten bestimmten Räume der Anstalt ist von der ausdrücklichen
Erlaubniß des ärztlichen Vorstandes abhängig. Diese darf nie
zur bloßen Befriedigung der Neugier gegeben werden, wird aber
solchen, welche ein höheres wissenschaftliches oder Berufs-In-
teresse herzuführt, nicht erschwert werden.
Der Arzt ist dafür verantwortlich, daß bei dieser Zulassung
von Fremden jeder störende oder nachtheilige Eindruck auf die
Verpflegten auf's Sorgfältigste vermieden werde.
Den Vertretern der Verpflegten ist gestattet, von der Lage
und dem Befinden der von ihnen vertretenen Kranken, so oft
es ohne ungebührliche Belästigung des Dienstes der Anstalt
geschehen kann, in Person oder durch Bevollmächtigte Kenntniß
zu nehmen, sie sind jedoch hiebei in Hinsicht auf die Zulässig-
keit eines persönlichen Verkehrs mit den Kranken selbst und die
Zeit und die Bedingungen eines solchen an das sachkundige Ur-
theil und die Vorschriften des dirigirenden Arztes gebunden.
§. 32. Anvertraute Geheimnisse in Betreff der Verpfleg-
ten sollen sorgfältig bewahrt, und in Hinsicht auf Mittheilungen
über die Zustände derselben die strengste Discretion beobachtet
werden.
§. 33. Beschwerden, welche die Vertreter eines Verpfleg-
ten in Beziehung auf dessen Behandlung an den ärztlichen Vor-
stand oder die Aufsichtsstelle bringen, sind sorgfältig zu erörtern,
und es ist den Beschwerdeführern motivirter Bescheid zu geben.
§. 34. Die Aufsichtsstelle wird periodisch eine genaue
Revision der Anstalt und der in derselben stattfindenden Be-
handlung der Verpflegten vornehmen lassen.
Titel V.
Austritt aus der Austalt.
§. 35. Der Austritt des Aufgenommenen aus der An-
stalt wird unter allen Umständen verfügt:
1) wenn es sich ergibt, daß irgend eine wesentliche Vor-
aussetzung der Aufnahme, namentlich die genügende Sicher-
stellung des Kosten-Ersatzes nicht Statt findet,