Full text : Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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§.  5.  Während  der  Zeit  des  Vorlesens  wird  Stille  und
Aufmerksamkeit  empfohlen;  von  allgemeinen  Vorlesungen  darf
kein  Zögling  willkührlich  wegbleiben.

§.  6.  Unanständige  Reden  und  Aeußerungen,  zweideutige
Scherze  und  Witzeleien,  Schmähungen  über  Vorgesetzte  und
Obrigkeit,  welche  das  Gefühl  des  Bessergesinnten  beleidigen,
müssen  auf  der  Stelle  angezeigt  werden,  damit  dem  Aergerniß
abgeholfen  werde,  zumal  wenn  Mißbilligung  und  Abmahnung
vergeblich  vorausgegangen  sind.

§.  7.  Bei  pflichtmäßigen  Anzeigen  dieser  Art  wird  aber
reine  Wahrheitsliebe  und  Unpartheilichkeit  von  jedem  Zöglinge
erwartet.  Das  nämliche  gilt,  wenn  zur  Beglaubigung  der  Wahrheit
  Zeugniß  gefordert  wird.

Beim  Aus-  und  Ankleiden  in  den  Schlafzimmern,  sowie
im  Bette  selbst  verletze  kein  Zögling  das  Gefühl  der  Schamhaftigkeit.


Der  lebhafte  Gedanke  an  den  gegenwärtigen  Gott,  und  der
schreckliche  Fluch,  welcher  in  der  heil.  Schrift  über  den  Aergernißgeber
  ausgesprochen  ist,  muß  jeden  christlichen  Jüngling  und
jede  christliche  Jungfrau  vor  Verfündigungen  dieser  Art  zurückschrecken,
  und  innerhalb  der  Schranken  der  Zucht  und  Ehrbarkeit
  erhalten.

8§.  9.  Da  Reinlichkeit  des  Herzens  mit  der  Reinlichkeit
des  Leibes  in  schöner  Wechselbeziehung  steht,  so  wird  sämmtlichen
  Zöglingen  hiemit  nachdrücklichst  aufgetragen,  die  körperliche
  Reinlichkeitspflege  durch  fleißiges  Waschen  der  Hände  und
des  Gesichts,  Kämmen  der  Haare,  Ausspühlen  des  Mundes,
Reinigen  der  Zähne  und  Augen  mit  frischem  Wasser,  durch
Schonung  der  Kleider  2c.  genau  einzuhalten.  Eben  diese  Reinhaltung
  wird  auch  in  Bezug  auf  Hausgeräthe,  Bettfournituren,
Instrumenten,  Arbeitswerkzeuge,  Abritte  2c.  nachdrücklichst  empfohlen.


§.  10.  Eine  für  Blinde  besonders  wichtige  Tugend  ist  die
Ordnungsliebe.  —  „Alles  zur  rechten  Zeit  und  Alles  am  rechten
Orte“  —  soll  der  Wahlspruch  eines  jeden  Zöglings  sein.  Ordnung
  herrsche  daher  im  Arbeiten,  im  Essen,  im  Schlafen,  im
Ankleiden,  in  Erholungen,  sowie  im  Arbeits-,  Aufenthalts=  und
und  Schlafzimmer,  in  den  Kleidungskästen  und  Schubläden.
Unordnung  bereitet  den  Blinden  tausend  Beschwerden  und  Ver-