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hafter Gutachten aber späterhin Entlassungen bildungsunfähiger
oder nicht völlig erblindeter Zöglinge und weitere Inconvenienzen
veranlaßt werden: so werden die k. Gerichtsärzte angewiesen,
bei Ausstellung der fraglichen Zeugnisse stets mit der größten
Genauigkeit und Gewissenhaftigkeit zu verfahren und in dem
abzugebenden Gutachten namentlich folgende Momente zu be-
rühren.
1) ob der Competent auf einem oder auf beiden Augen
erblindet — und von welcher Art (unter Bezeichnung der Augen-
Krankheit) die Erblindung sei;
2) von welchen allenfalls nachweisbaren Ursachen und aus
welcher Zeit die Erblindung herrühre;
3) ob völlige Erblindung oder nur ein beschränktes Seh-
vermögen vorhanden sei;
4) ob der Blinde bildungs fähig sei;
5) ob derselbe von anderen Gebrechen und Krankheiten,
welche den Instituts-Zwecken entgegenstehen, frei sei.
Die unterfertigte Stelle erwartet um so mehr einen ge-
wissenhaften und pünktlichen Vollzug dieser Anordnung, als
künftighin in den obenbemerkten Fällen jedes Mal zugleich die
Erwägung eintreten wird, ob nicht den betreffenden amtlichen
Aerzten wegen Ausstellung ihrer Zeugnisse eine Pflicht-Ver-
scäumniß zur Last liege.
München, 29. April 1858.
Königliche Regierung von Oberbayern, K. d. J.
Freiherr von Zu-Rhein, Präsident.
Nr. 33, 733. 6. 152.
Entschließung der k. Regierung von Oberbayern, K. d. J., vom
8. Mai 1859, die Besetzung der Freiplätze im Blinden-Institute
zu München pro 1859/60 betr.
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Für das nächste Schuljahr 1859/60 werden in dem kgl.
Blinden-Institute zu München einige ganze Freistellen und
ein halber Freiplatz zur Erledigung kommen. Bewerbungen
um dieselben sind innerhalb längstens 4 Wocher bei den
zuständigen Distriktspolizei-Behörden (in München und In-
golstadt bei den dortigen Stadtmagistraten) anzubringen. Diese
Behörden haben die eingelaufenen Gesuche nach Maßgabe der