Full text : Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

377

 

hafter  Gutachten  aber  späterhin  Entlassungen  bildungsunfähiger
oder  nicht  völlig  erblindeter  Zöglinge  und  weitere  Inconvenienzen
veranlaßt  werden:  so  werden  die  k.  Gerichtsärzte  angewiesen,
bei  Ausstellung  der  fraglichen  Zeugnisse  stets  mit  der  größten
Genauigkeit  und  Gewissenhaftigkeit  zu  verfahren  und  in  dem
abzugebenden  Gutachten  namentlich  folgende  Momente  zu  berühren.


1)  ob  der  Competent  auf  einem  oder  auf  beiden  Augen
erblindet  —  und  von  welcher  Art  (unter  Bezeichnung  der  Augen-Krankheit)
  die  Erblindung  sei;

2)  von  welchen  allenfalls  nachweisbaren  Ursachen  und  aus
welcher  Zeit  die  Erblindung  herrühre;

3)  ob  völlige  Erblindung  oder  nur  ein  beschränktes  Sehvermögen
  vorhanden  sei;

4)  ob  der  Blinde  bildungs  fähig  sei;

5)  ob  derselbe  von  anderen  Gebrechen  und  Krankheiten,
welche  den  Instituts-Zwecken  entgegenstehen,  frei  sei.

Die  unterfertigte  Stelle  erwartet  um  so  mehr  einen  gewissenhaften
  und  pünktlichen  Vollzug  dieser  Anordnung,  als
künftighin  in  den  obenbemerkten  Fällen  jedes  Mal  zugleich  die
Erwägung  eintreten  wird,  ob  nicht  den  betreffenden  amtlichen
Aerzten  wegen  Ausstellung  ihrer  Zeugnisse  eine  Pflicht-Verscäumniß
  zur  Last  liege.

München,  29.  April  1858.

Königliche  Regierung  von  Oberbayern,  K.  d.  J.
Freiherr  von  Zu-Rhein,  Präsident.

 

Nr.  33,  733.  6.  152.

Entschließung  der  k.  Regierung  von  Oberbayern,  K.  d.  J.,  vom
8.  Mai  1859,  die  Besetzung  der  Freiplätze  im  Blinden-Institute
zu  München  pro  1859/60  betr.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Für  das  nächste  Schuljahr  1859/60  werden  in  dem  kgl.
Blinden-Institute  zu  München  einige  ganze  Freistellen  und
ein  halber  Freiplatz  zur  Erledigung  kommen.  Bewerbungen
um  dieselben  sind  innerhalb  längstens  4  Wocher  bei  den
zuständigen  Distriktspolizei-Behörden  (in  München  und  Ingolstadt
  bei  den  dortigen  Stadtmagistraten)  anzubringen.  Diese
Behörden  haben  die  eingelaufenen  Gesuche  nach  Maßgabe  der