Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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Regierungs-Ausschreibung vom 19. Okteber 1826 (Intelligenz- 
Blatt Seite 932) und Ministerial = Entschließung vom 25. No- 
vember 1852 (Intelligenz-Blatt Seite 2700) vollständig zu in- 
struiren und mit den entsprechenden Belegen bis zum 1. Juli 
I. Is. in der durch Regierungs-Ausschreiben vom 10. Juli 
1852 bezüglich der Taubstummen vorzeschriebenen tabellarischen 
Form (Intelligenz--Blatt Seite 1233) gutachtlich in Vorlage 
zu bringen. Hiebei werden die kgl. Gerichtsärzte hinsichtlich 
der ärztlichen Untersuchung der zur Aufnahme angemeldeten 
blinden Kinder sowie hinsichtlich der Ausstellung der desfall- 
sigen Befund-Atteste auf die in der Regierungs-Entschließung 
vom 29. April v. Is. (Kreisamtsblatt Seite 862) gegebenen 
Direktiven zur genauen Nachachtung neuerlich aufmerksam 
gemacht. 
München, 8. Mai 1859. 
Königliche Regierung von Oberbayern, K. d. J. 
Freiherr von Zu-Rhein. 
IX. 
Taubstummen-Institute. 
A. AKllgemeine Bestimmungen öber Anterricht und Ecziehung 
der Taubstummen. 
S§S. 153. 
Entschließung der churfürstlichen Landesdirektion von Bayern vom 
27. Juli 1804, die Erric tung des Taubstummen Instituts zu 
Freising betr. 
Im Namen Seiner Churfürstl. Durchlancht. 
Ueberzeugt von den nothwendigen Wirkungen eines Unter- 
richtsinstitutes für Taubstumme und von der Nothwendig- 
keit, die Einführung einer solchen Anstalt zum Besten dieser 
unglücklichen Menschenklasse zu beschleunigen, haben Seine Chur- 
fürstl. Durchlaucht gemäß höchster Entschließung vom 10. Hor- 
nung und 10. Mai d. J. die Errichtung eines solchen Insti- 
tuts unter dem Vorstande des Priesters, Bernard Ernsdorfer, 
genehmigt und die dazu erforderlichen Kosten einstweilen bis 
zu Ausmittlung eines bestimmten Fonds dergestalt auf die Chur- 
fürstl. Prov neialcasse übernommen, daß auf solche Weise acht 
unvermögliche geeignete Zöglinge während den normalmäßigen
	        
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