Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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Lehrjahren in dem Institute unentgeltlich unterrichtet und ver- 
pflegt werden sollen. 
Da nun die innere Einrichtung dieses Instituts vollkom- 
men vollendet ist, und um die erforderlichen Eigenschaften zur 
Aufnahme, sie mag unentgzeltlich, oder gegen besondere Be- 
zahlung geschehen, gehörig würdigen zu können, so hat man 
beschlossen, hiezu den 24. nächsten Monats August zu bestim- 
men, an welchem Tage jene Taubstummen, welche die folgenden 
Eigenschaften besitzen, sich in der Stadt Freising, in dem ehe- 
maligen Domdechanthofe zur Untersuchung einzufinden haben. 
Die wesentlichsten Bedingnisse zur Aufnahme eines Taub- 
stummen sind daher, daß derselbe 
1) wirklich taubstumm, sohin nicht das eine ohne dem 
andern sei; 
2) daß er nicht blödsinnig sei; 
3) daß er das erforderliche Alter von 8—14 Jahren habe; 
4) daß er mit keinem anderen körperlichen Uebel behaftet 
sei, und 
5) daß derjenige, welcher auf unentgeltliche Aufnahme 
Anspruch macht, über dessen wirkliche Armuth und Hilflosigkeit 
legale Zeugnisse beibringe. 
Diejenigen Eltern daher, deren Kind diese Eigenschaft be- 
sitzt und auf unentgeltliche Aufnahme Anspruch machen kann, 
haben sich vorläufig bei dem einschlägigen Churfürstlichen Land- 
gerichte und Gerichtsarzte mit dem Kinde nebst Beibringung 
eines legalen Taufscheines desselben zu stellen, von erstem ein 
Zeugniß der Armuth und vom letztern ein Gleiches über die 
Gesundheitsumstände des Kindes zu erholen und damit am 
obbestimmten Untersuchungstage zu erscheinen, indem ohne Bei- 
bringung solch legaler Zeugnisse selbe ohne weitere Unter- 
suchung sogleich zurückgewiesen werden. "„ 
Sämmtliche Churfürstl. Landgerichte und Landgerichts- 
Aerzte werden daher auch angewiesen, den sich Meldenden, 
wenn sie die erforderlichen Eigenschaften besitzen, pflichtmäßige 
Zeugnisse auszustellen, denjenigen aber, welchen ein oder die 
andere Eigenschaft mangelt, den Zutritt zur Untersuchung un- 
mittelbar zu untersagen. 
Nachdem das von Seiner Churfürstl. Durchlaucht dem 
Institute überlassene Gebäude die Aufnahme einer größern 
Anzahl von Zöglingen gestattet, so werden auch Vermögliche
	        
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