Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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und Leitung der betreffenden k. Regierungs-Präsidenten, mit 
dem erfreulichsten Erfolge bereits bestehenden Vereine hinge- 
wiesen und bemerkt wird, daß die höchst wünschenswerthe pro- 
vinzielle Entwicklung von Taubstummen-Anstalten vorzugsweise 
auf diesem Wege zu fördern, daß endlich eventuell und im Falle 
besonderen Bedürfnisses, auch die allerhöchste Bewilligung zu 
einer, an jenem Sonntage, an welchem das Evangelium von 
der Heilung des Taubstummen verkündet wird, in sämmtlichen 
christlichen Kirchen des Kreises unter Mitwirkung der Pfarr- 
geistlichkeit, zu veranstaltenden Collecte nachzusuchen sein werde. 
4) Das Tanbstummen-Erziehungsinstitut zu München wird 
als eine, nicht nur den Zöglingen aus Oberbayern, sondern 
auch jenen aus den übrigen Kreisen zugängliche Centralanstalt 
erklärt und soll deßfalls zu den in den einzelnen Regierungs- 
bezlrken zu errichtenden Taubstummen= Anstalten in ein ange- 
messenes Verhältniß gesetzt werden. 
5) Damit die Wohlthat des Taubstummen-Unterrichtes so 
viel möglich auch den Taubstummen auf dem platten Lande 
allenthalben zu Theil werde; sollen die in den Schullehrer-Se- 
minarien mit dem Taubstummen-Unterrichte vorzugsweise ver- 
traut gewordenen Lehrer auf jene Bezirke, in welchen sich 
Taubstumme befinden, vertheilt und für diesen Unterricht mit 
entsprechenden Remunerationen aus Lokalmitteln bedacht werden. 
6) Damit endlich die geistlichen Schulvorstände auch von 
diesem Unterrichte die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten als 
Schulinspektoren erforderlichen Kenntnisse sich erwerben können, 
soll den Candidaten der Theologie, welche sich in, mit Taub- 
stummen-Unterrichtsanstalten versehenen Orten befinden, zur 
Pflicht gemacht werden, an dem Unterrichte der Taubstummen 
durch öftere Anschauung Theil zu nehmen. Den protestanti- 
schen Candidaten der Theologie aber soll dieser Unterricht im 
theologischen Ephorate zu Erlangen ertheilt und zu dem Ende 
auf Vorschlag des königlichen protestantischen Oberkonsistoriums 
ein Repetent des Ephorates, welcher hiezu Talent und Nei- 
gung besitzet, an eines der Schullehrer-Seminarien zur An- 
eignung und Einübung der Taubstummen= Unterrichtsmethode 
auf einige Zeit abgeordnet werden. 
Die königl. Regierung von Oberbayern, Kammer des 
Innern, wird hienach beauftragt, die zum Vollzuge der aller-
	        
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