Full text : Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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und  Leitung  der  betreffenden  k.  Regierungs-Präsidenten,  mit
dem  erfreulichsten  Erfolge  bereits  bestehenden  Vereine  hingewiesen
  und  bemerkt  wird,  daß  die  höchst  wünschenswerthe  provinzielle
  Entwicklung  von  Taubstummen-Anstalten  vorzugsweise
auf  diesem  Wege  zu  fördern,  daß  endlich  eventuell  und  im  Falle
besonderen  Bedürfnisses,  auch  die  allerhöchste  Bewilligung  zu
einer,  an  jenem  Sonntage,  an  welchem  das  Evangelium  von
der  Heilung  des  Taubstummen  verkündet  wird,  in  sämmtlichen
christlichen  Kirchen  des  Kreises  unter  Mitwirkung  der  Pfarrgeistlichkeit,
  zu  veranstaltenden  Collecte  nachzusuchen  sein  werde.

4)  Das  Tanbstummen-Erziehungsinstitut  zu  München  wird
als  eine,  nicht  nur  den  Zöglingen  aus  Oberbayern,  sondern
auch  jenen  aus  den  übrigen  Kreisen  zugängliche  Centralanstalt
erklärt  und  soll  deßfalls  zu  den  in  den  einzelnen  Regierungsbezlrken
  zu  errichtenden  Taubstummen=  Anstalten  in  ein  angemessenes
  Verhältniß  gesetzt  werden.

5)  Damit  die  Wohlthat  des  Taubstummen-Unterrichtes  so
viel  möglich  auch  den  Taubstummen  auf  dem  platten  Lande
allenthalben  zu  Theil  werde;  sollen  die  in  den  Schullehrer-Seminarien
  mit  dem  Taubstummen-Unterrichte  vorzugsweise  vertraut
  gewordenen  Lehrer  auf  jene  Bezirke,  in  welchen  sich
Taubstumme  befinden,  vertheilt  und  für  diesen  Unterricht  mit
entsprechenden  Remunerationen  aus  Lokalmitteln  bedacht  werden.

6)  Damit  endlich  die  geistlichen  Schulvorstände  auch  von
diesem  Unterrichte  die  zur  Erfüllung  ihrer  Obliegenheiten  als
Schulinspektoren  erforderlichen  Kenntnisse  sich  erwerben  können,
soll  den  Candidaten  der  Theologie,  welche  sich  in,  mit  Taubstummen-Unterrichtsanstalten
  versehenen  Orten  befinden,  zur
Pflicht  gemacht  werden,  an  dem  Unterrichte  der  Taubstummen
durch  öftere  Anschauung  Theil  zu  nehmen.  Den  protestantischen
  Candidaten  der  Theologie  aber  soll  dieser  Unterricht  im
theologischen  Ephorate  zu  Erlangen  ertheilt  und  zu  dem  Ende
auf  Vorschlag  des  königlichen  protestantischen  Oberkonsistoriums
ein  Repetent  des  Ephorates,  welcher  hiezu  Talent  und  Neigung
  besitzet,  an  eines  der  Schullehrer-Seminarien  zur  Aneignung
  und  Einübung  der  Taubstummen=  Unterrichtsmethode
auf  einige  Zeit  abgeordnet  werden.

Die  königl.  Regierung  von  Oberbayern,  Kammer  des
Innern,  wird  hienach  beauftragt,  die  zum  Vollzuge  der  aller-