Full text : Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

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Gesetzblatt

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fuͤr  das

Köni  greich  Ba  i

2

eermn.

 

VI.  Stück.

München,  Sonnabend  den  23.  May  1813.

 

 

 

Inhalt.

Königliche  Verorbunngen:
den  dltern  7  Kreisen  betreffend.  —
Jahr  1317/18  betresffend.

Die  direeten  Staats  =  Auflasen  för  das  Finanz=  Jahr  i1317s18  in
Die  Kriegskosten  =  Peráägzuatious  =  Umlagen  für  das  Etats- 



Verordnungen.

 

(Die  directen  Staats  =  Auflagen  für  das  Finanz-Jahr
  18712/18  in  den  dltern  7  Kreisen
  des  Reichs  betreffend.  !)

Maximilian  Josepb,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

Wie  haben  bereits  durch  Unsere  Verordmung
  vom  19.  Jänner  dieses  Jahres  Unsere
  Regierungen  der  Altern  7  Kreise  ermeächtiger,
  einstweilen  diejenigen  Ziele  der

bestehenden  directen  Steuern,  welche  im

ersten  Semester  dieses  Verwaltungs-Jahres,
  bis  zum  Schluße  März  nämlich,  verfallen
  seyn  werden,  erheben  zu  lassen,  und
beschließen  nunmehr  nach  Vernehmung  Unseres
  Staatsrathes,  daß  für  das  Ill##e  Semester
  dasselbe  beobachtet,  und  überhaupt
für  das  laufende  Finanz-Jahr  dieselben  directen
  Auflagen  in  denselben  Jielen,  und
in  demselben  Maße,  wie  im  vorigen  Jahre,

ausgeschrieben  und  erhoben  werden  sollen.

Unsere  Regierungen  des  Untermain:
des  Obermain  des  Rezat=  des  Regen=  des

D  des  Unterdonau  und  des  Isar-7