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2) in Bezirken, wo der Einführung der Hundezeichen Be-
denken entgegenstehen, in gleicher Weise jeder Hund als herren-
los behandelt und unter ähnlicher Einschreitung gegen den Eigen-
thümer aufgegriffen oder getödtet werde, welcher nicht mit einem
Halsbande, wäre dieß auch nur von Stricken zusammengeflochten
als Kennzeichen, daß er nicht herrenlos sei, versehen ist; — daß
3) die Hundevisitationen, namentlich in Städten, alljährlich
wenigstens einmal und wo möglich zweimal mit Sorgfalt vor-
genommen und hiebei auf die Entfernung aller Hunde Bedacht
genommen werde, welche durch hohes Alter oder Krankheit zu
Besorgnissen eine gegründete Veranlassung bieten; — daß endlich
4) gegen das Herumlaufen großer oder bissiger Hunde ohne
Maulkorb, gegen die unterlassene Einsperrung hitziger Hündin-
nen, gegen die Verwahrlosung der Hunde bei strenger Kälte
oder großer Hitze, gegen das Unterlassen rechtzeitiger Anzeige
bei eintretenden Symptomen der Wuth, sowie in Städten und
Märkten, gegen das Aussperren der Hunde zur Nachtzeit, die
nöthigen Strafverbote ungesäumt in allen Orten erlassen und
mit unnachsichtlicher Strenge in Vollzug gesetzt und erhalten werden.
Es wird ferner mit Zuversicht erwartet, daß die k. Re-
gierung von jeder künftig eintreffenden Anzeige über das Auf-
treten der Wuth bei einem Hunde, Veranlassung nehmen werde,
eine genaue Untersuchung darüber einleiten zu lassen, ob nicht
eine Vernachlässigung der Behandlung des betreffenden Hundes
von Seite des Eigenthümers den Ausbruch der Wuth veranlaßt
oder befördert und ob derselbe die rechtzeitige Anzeige des Falles
bei der vorgesetzten Polizeibehörde erstattet habe? — Dann ob
nicht eine Vernachlässigung der Aufsicht von Seite des Aufsichts-
Personals oder der Lokalpolizeibehörde hiebei stattfand? wobei
die k. Regierung von selbst darauf Bedacht nehmen wird, daß
gegebenen Falles gegen den nachlässigen Eigenthümer, unter
Vorbehalt des Ersatzes aller durch den erkrankten Hund entstan-
denen Beschädigungen und Kosten, mit unnachsichtlicher Strafe
und ebenso gegen ein etwaiges Verfehlen der Aufsichtsbehörde
und ihres Personales mit Strenge eingeschritten werde.
München, den 26. April 1841.
Ministerium des Innern.
An sämmtliche k. Regierungen, K. d. J., diesseits des Rheins ergangen.
Mittheilung der k. Regierung der Pfalz, K. d. J., zur Kenntnißnahme
und geeigneten Verfügung.