Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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2) in Bezirken, wo der Einführung der Hundezeichen Be- 
denken entgegenstehen, in gleicher Weise jeder Hund als herren- 
los behandelt und unter ähnlicher Einschreitung gegen den Eigen- 
thümer aufgegriffen oder getödtet werde, welcher nicht mit einem 
Halsbande, wäre dieß auch nur von Stricken zusammengeflochten 
als Kennzeichen, daß er nicht herrenlos sei, versehen ist; — daß 
3) die Hundevisitationen, namentlich in Städten, alljährlich 
wenigstens einmal und wo möglich zweimal mit Sorgfalt vor- 
genommen und hiebei auf die Entfernung aller Hunde Bedacht 
genommen werde, welche durch hohes Alter oder Krankheit zu 
Besorgnissen eine gegründete Veranlassung bieten; — daß endlich 
4) gegen das Herumlaufen großer oder bissiger Hunde ohne 
Maulkorb, gegen die unterlassene Einsperrung hitziger Hündin- 
nen, gegen die Verwahrlosung der Hunde bei strenger Kälte 
oder großer Hitze, gegen das Unterlassen rechtzeitiger Anzeige 
bei eintretenden Symptomen der Wuth, sowie in Städten und 
Märkten, gegen das Aussperren der Hunde zur Nachtzeit, die 
nöthigen Strafverbote ungesäumt in allen Orten erlassen und 
mit unnachsichtlicher Strenge in Vollzug gesetzt und erhalten werden. 
Es wird ferner mit Zuversicht erwartet, daß die k. Re- 
gierung von jeder künftig eintreffenden Anzeige über das Auf- 
treten der Wuth bei einem Hunde, Veranlassung nehmen werde, 
eine genaue Untersuchung darüber einleiten zu lassen, ob nicht 
eine Vernachlässigung der Behandlung des betreffenden Hundes 
von Seite des Eigenthümers den Ausbruch der Wuth veranlaßt 
oder befördert und ob derselbe die rechtzeitige Anzeige des Falles 
bei der vorgesetzten Polizeibehörde erstattet habe? — Dann ob 
nicht eine Vernachlässigung der Aufsicht von Seite des Aufsichts- 
Personals oder der Lokalpolizeibehörde hiebei stattfand? wobei 
die k. Regierung von selbst darauf Bedacht nehmen wird, daß 
gegebenen Falles gegen den nachlässigen Eigenthümer, unter 
Vorbehalt des Ersatzes aller durch den erkrankten Hund entstan- 
denen Beschädigungen und Kosten, mit unnachsichtlicher Strafe 
und ebenso gegen ein etwaiges Verfehlen der Aufsichtsbehörde 
und ihres Personales mit Strenge eingeschritten werde. 
München, den 26. April 1841. 
Ministerium des Innern. 
An sämmtliche k. Regierungen, K. d. J., diesseits des Rheins ergangen. 
Mittheilung der k. Regierung der Pfalz, K. d. J., zur Kenntnißnahme 
und geeigneten Verfügung.
	        
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