Full text : Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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2)  in  Bezirken,  wo  der  Einführung  der  Hundezeichen  Bedenken
  entgegenstehen,  in  gleicher  Weise  jeder  Hund  als  herrenlos
  behandelt  und  unter  ähnlicher  Einschreitung  gegen  den  Eigenthümer
  aufgegriffen  oder  getödtet  werde,  welcher  nicht  mit  einem
Halsbande,  wäre  dieß  auch  nur  von  Stricken  zusammengeflochten
als  Kennzeichen,  daß  er  nicht  herrenlos  sei,  versehen  ist;  —  daß

3)  die  Hundevisitationen,  namentlich  in  Städten,  alljährlich
wenigstens  einmal  und  wo  möglich  zweimal  mit  Sorgfalt  vorgenommen
  und  hiebei  auf  die  Entfernung  aller  Hunde  Bedacht
genommen  werde,  welche  durch  hohes  Alter  oder  Krankheit  zu
Besorgnissen  eine  gegründete  Veranlassung  bieten;  —  daß  endlich

4)  gegen  das  Herumlaufen  großer  oder  bissiger  Hunde  ohne
Maulkorb,  gegen  die  unterlassene  Einsperrung  hitziger  Hündinnen,
  gegen  die  Verwahrlosung  der  Hunde  bei  strenger  Kälte
oder  großer  Hitze,  gegen  das  Unterlassen  rechtzeitiger  Anzeige
bei  eintretenden  Symptomen  der  Wuth,  sowie  in  Städten  und
Märkten,  gegen  das  Aussperren  der  Hunde  zur  Nachtzeit,  die
nöthigen  Strafverbote  ungesäumt  in  allen  Orten  erlassen  und
mit  unnachsichtlicher  Strenge  in  Vollzug  gesetzt  und  erhalten  werden.

Es  wird  ferner  mit  Zuversicht  erwartet,  daß  die  k.  Regierung
  von  jeder  künftig  eintreffenden  Anzeige  über  das  Auftreten
  der  Wuth  bei  einem  Hunde,  Veranlassung  nehmen  werde,
eine  genaue  Untersuchung  darüber  einleiten  zu  lassen,  ob  nicht
eine  Vernachlässigung  der  Behandlung  des  betreffenden  Hundes
von  Seite  des  Eigenthümers  den  Ausbruch  der  Wuth  veranlaßt
oder  befördert  und  ob  derselbe  die  rechtzeitige  Anzeige  des  Falles
bei  der  vorgesetzten  Polizeibehörde  erstattet  habe?  —  Dann  ob
nicht  eine  Vernachlässigung  der  Aufsicht  von  Seite  des  Aufsichts-Personals
  oder  der  Lokalpolizeibehörde  hiebei  stattfand?  wobei
die  k.  Regierung  von  selbst  darauf  Bedacht  nehmen  wird,  daß
gegebenen  Falles  gegen  den  nachlässigen  Eigenthümer,  unter
Vorbehalt  des  Ersatzes  aller  durch  den  erkrankten  Hund  entstandenen
  Beschädigungen  und  Kosten,  mit  unnachsichtlicher  Strafe
und  ebenso  gegen  ein  etwaiges  Verfehlen  der  Aufsichtsbehörde
und  ihres  Personales  mit  Strenge  eingeschritten  werde.

München,  den  26.  April  1841.

Ministerium  des  Innern.

An  sämmtliche  k.  Regierungen,  K.  d.  J.,  diesseits  des  Rheins  ergangen.
Mittheilung  der  k.  Regierung  der  Pfalz,  K.  d.  J.,  zur  Kenntnißnahme
und  geeigneten  Verfügung.