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Fünfter Artikel.
Vorkehrungen gegen die Räudekrankheit
unter den Schafen.
Nr. 7865. S. 30.
Ministerial-Entschließung vom 27. August 1835, die Ausbreitung
der Räudekrankheit unter den Schafen betr.
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs.
Die fortwährende Ausbreitung der Rändekrankheit unter
den Schafen, und insbesondere unter denen zwischen dem baheri-
schen einer-, und dem würtembergischen und churhessischen Ge-
biete andererseits hin= und herziehenden Heerden, macht eine
analoge Anwendung der von der würtembergischen Staats-
regierung bereits ergriffenen Maßregel auch für Bayern nöthig.
Die Königl. Kreisregierung empfängt daher anruhend eine
hiernach bemessene Instruction, mit dem Auftrage
1) diese Instruction durch das Kreis-Intelligenzblatt so-
gleich zur öffentlichen Kenntniß zu bringen,
2) die Polizeibehörden und Gerichtsärzte zu deren genaue-
sten Handhabung anzuweisen.
Zugleich empfängt die Königliche Kreisregierung anruhend
100 Exemplare einer kurzen und faßlichen Belehrung über die
Kennzeichen der Schäfräude, um solche Angesichts dieß, durch
die Polizeibehörden und Physikate an die Schäfereibesitzer und
Schäfer vertheilen zu lassen, und überdieß einen Abruck derselben
als Beilage des Kreis-Intelligenzblattes ungesäumt zur Kennt-
niß aller Gemeinden zu bringen.
München, den 27. April 1835.
Staatsministerium des Innern.
Abdruchk der allegirten Beilagen.
Ink#ruktion.
Allgemeine Mahregeln zur Verhütung der Schafräude und gegen
die Ausbreilung derfselben.
Titel I.
Maßregeln gegen die Einschleppung der Räude durch
ausländische Schafe.
Abschnitt I.
Von den Weide= oder Wanderschafen.
§. 1. Jeder ausländische Schaf-Besitzer, welcher in dem
Königreiche Bayern das Recht Schafe zu weiden erworben hat,
ist verpflichtet, seinen Schäfer