Full text : Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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Patrimonialamt,  Gemeindevorsteher)  und  bei  der  Ankunft  an
dem  Bestimmungsorte  an  die  betreffende  Distriktspolizeibehörde
und  an  das  betreffende  Physikat  alsbald  genaue  Meldung  zu
thun  und  strengstens  darauf  zu  sehen  hat,  daß  aus  einer  solchen
  Heerde  kein  Stück  weder  vertauscht  noch  verkauft  oder
verschenkt  werde.

§.  5.  Gesund  befundene  Heerden  müssen,  wenn  die  Entfernung
  des  Bestimmungsortes  über  5  Tagreisen  (zu  3  bis  5
Stunden)  beträgt,  je  am  5.  Tage  der  thierärztlichen  Beschau
unterzogen,  und  daß  dieses  geschehen,  durch  ein  Zeugniß  nachgewiesen
  werden.

§.  6.  So  oft  eine  Heerde,  sie  sei  gesund  oder  krank,  unterwegs
  übernachtet,  hat  der  Führer  derselben  die  Wanderurkunde,
oder  statt  dieser  das  Gesundheitszeugniß  dem  Ortsvorstande  zur
Einsicht  und  Unterschrift  vorzulegen.

§.  7.  Unmittelbar  nach  dem  Eintreffen  an  dem  Bestimmungsorte
  muß  der  Schäfer  ohne  Verzug  Wanderurkunde,  Gesundheitszeugnisse
  und  Paß=  oder  Dienstbuch  dem  Ortspolizei-Beamten
  (Patrimonialbeamten,  Gemeindevorsteher)  übergeben,
bei  welchem  die  Urkunden  bis  zur  Abreise  der  Heerde  in  einen
anderen  Bezirk  oder  in  die  Heimath  aufbewahrt  werden.

§.  8.  Die  Orts-Polizeibehörde  des  Bestimmungsortes  ist
gehalten,  sogleich  nach  Ankunft  einer  Heerde  der  Distriktspolizeibehörde
  und  dem  Gerichtsphysikate  Meldung  zu  erstatten  und
auf  solche  Weise  die  alsbaldige  Visitation  zu  veranlassen.  Gleiches
  ist  bezüglich  nach  kürzerem  oder  längerem  Aufenthalte  in
einem  anderen  Landgerichtsbezirke  einwandernden  Heerden  zu
beobachten.

Die  über  den  Befund  stets  auszustellenden  Zeugnisse  sind
der  Ortspolizeibehörde  zu  behändigen,  unter  deren  Beaufsichtigung
  die  Heerde  fortan  steht  und  welche  zur  unverweilten
Anzeige  bei  der  Distrikts-Polizeibehörde  verpflichtet  ist,  sobald
  sich  Spuren,  welch  immer  einer  Krankheit,  in  der
Heerde  zeigen.

Damit  diese  Behörden  insbesonvere  in  genauer  Kenntniß
der  Symptome  ausbrechender  Räude  sich  befinden,  wird
selben  unter  Ziffer  3  gegenwärtiger  Anordnung  eine  kurze
Beschreibung  dieser  Krankheit  nach  ihren  Hauptkennzeichen
mitgetheilt.