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Patrimonialamt, Gemeindevorsteher) und bei der Ankunft an
dem Bestimmungsorte an die betreffende Distriktspolizeibehörde
und an das betreffende Physikat alsbald genaue Meldung zu
thun und strengstens darauf zu sehen hat, daß aus einer solchen
Heerde kein Stück weder vertauscht noch verkauft oder
verschenkt werde.
§. 5. Gesund befundene Heerden müssen, wenn die Entfernung
des Bestimmungsortes über 5 Tagreisen (zu 3 bis 5
Stunden) beträgt, je am 5. Tage der thierärztlichen Beschau
unterzogen, und daß dieses geschehen, durch ein Zeugniß nachgewiesen
werden.
§. 6. So oft eine Heerde, sie sei gesund oder krank, unterwegs
übernachtet, hat der Führer derselben die Wanderurkunde,
oder statt dieser das Gesundheitszeugniß dem Ortsvorstande zur
Einsicht und Unterschrift vorzulegen.
§. 7. Unmittelbar nach dem Eintreffen an dem Bestimmungsorte
muß der Schäfer ohne Verzug Wanderurkunde, Gesundheitszeugnisse
und Paß= oder Dienstbuch dem Ortspolizei-Beamten
(Patrimonialbeamten, Gemeindevorsteher) übergeben,
bei welchem die Urkunden bis zur Abreise der Heerde in einen
anderen Bezirk oder in die Heimath aufbewahrt werden.
§. 8. Die Orts-Polizeibehörde des Bestimmungsortes ist
gehalten, sogleich nach Ankunft einer Heerde der Distriktspolizeibehörde
und dem Gerichtsphysikate Meldung zu erstatten und
auf solche Weise die alsbaldige Visitation zu veranlassen. Gleiches
ist bezüglich nach kürzerem oder längerem Aufenthalte in
einem anderen Landgerichtsbezirke einwandernden Heerden zu
beobachten.
Die über den Befund stets auszustellenden Zeugnisse sind
der Ortspolizeibehörde zu behändigen, unter deren Beaufsichtigung
die Heerde fortan steht und welche zur unverweilten
Anzeige bei der Distrikts-Polizeibehörde verpflichtet ist, sobald
sich Spuren, welch immer einer Krankheit, in der
Heerde zeigen.
Damit diese Behörden insbesonvere in genauer Kenntniß
der Symptome ausbrechender Räude sich befinden, wird
selben unter Ziffer 3 gegenwärtiger Anordnung eine kurze
Beschreibung dieser Krankheit nach ihren Hauptkennzeichen
mitgetheilt.