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b) wenn aber die Heerde auf gepachtetem fremden Grund-
eigenthum oder auf einer Communtrift geweidet wird, den
Bestimmungen des §. 20 gegenwärtiger Instruction unterworfen.
§. 20. In Orten, wo mit dem Beginne der Weidezeit Ge-
meindeheerden gebildet werden, hat jederzeit vor Eröffnung des
Weideganges eine strenge thierärztliche Visitation stattzufinden.
In Folge dieser Visitation sind die von der Weide auszuschließen-
den räudekranken Stücke auf eine genaue, nach den Häusern
verfaßte Liste zu bringen, und diese Liste ist der Ortspolizei-
Behörde zur schärfesten Wachsamkeit gegen Unterschleife zu
übergeben.
§. 21. Schäfer und Schäferei-Besitzer sind schuldig, den
Gesundheitszustand ihrer Schafe genau zu beaufsichtigen, und
bei jeder Spur vorhandener oder drohender Räude sogleich, und
zwar bei Vermeidung einer Strafe von 1 fl. per Stück und
der Haftung für allen Schaden schriftliche Anzeige an die Orts-
Polizeibehörde zu erstatten.
§. 22. Alle innerhalb eines Gemeindebezirkes weidenden
Schafe stehen zunächst unter der Aufsicht des Gemeindevorstandes,
wenn er nicht selbst Orts-Polizeibehörde ist, der die Wahr-
nehmung alsbald zur Kenntniß der etwa in dem Orte vorhan-
denen Ortspolizeibehörde (Patrimonialgericht, Patrimonialamt)
oder falls keine sonstige Ortspolizeibehörde in dem Orte vor-
handen ist, direct zur Kenntniß der Distriktspolizeibehörde und
des Gerichtsphysikates bringt.
§. 23. Die in einem anderen Bezirke oder die Heimath
zur Weide, Schur oder Ueberwinterung wandernde Privat= oder
Gemeindeheerden sind gleich den ausländischen Heerden nach
den 88§. 4, 5, 6, 7, 8 und 9 zu behandeln und die Schafknechte
mit den Gesundheitszeugnissen, sowie mit den allgemein einge-
führten Wander= und Dienstbüchern zu versehen.
§. 24. Auf inländische für eine Schäferei des In= oder
Auslandes erkaufte Schafe finden auf dem Transporte die Be-
stimmungen der §§. 16 und 18 Anwendung, die für die Con-
sumtion bestimmten sind nach der jedesmaligen Orts-Fleisch-
beschau-Ordnung zu behandeln.
§. 25. Die Heilung räudekranker inländischer Schafe rich-
tet sich nach den, §. 10 gegebenen Directiven.
München, den 27. April 1835.