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b) wenn aber die Heerde auf gepachtetem fremden Grundeigenthum
oder auf einer Communtrift geweidet wird, den
Bestimmungen des §. 20 gegenwärtiger Instruction unterworfen.
§. 20. In Orten, wo mit dem Beginne der Weidezeit Gemeindeheerden
gebildet werden, hat jederzeit vor Eröffnung des
Weideganges eine strenge thierärztliche Visitation stattzufinden.
In Folge dieser Visitation sind die von der Weide auszuschließenden
räudekranken Stücke auf eine genaue, nach den Häusern
verfaßte Liste zu bringen, und diese Liste ist der Ortspolizei-Behörde
zur schärfesten Wachsamkeit gegen Unterschleife zu
übergeben.
§. 21. Schäfer und Schäferei-Besitzer sind schuldig, den
Gesundheitszustand ihrer Schafe genau zu beaufsichtigen, und
bei jeder Spur vorhandener oder drohender Räude sogleich, und
zwar bei Vermeidung einer Strafe von 1 fl. per Stück und
der Haftung für allen Schaden schriftliche Anzeige an die Orts-Polizeibehörde
zu erstatten.
§. 22. Alle innerhalb eines Gemeindebezirkes weidenden
Schafe stehen zunächst unter der Aufsicht des Gemeindevorstandes,
wenn er nicht selbst Orts-Polizeibehörde ist, der die Wahrnehmung
alsbald zur Kenntniß der etwa in dem Orte vorhandenen
Ortspolizeibehörde (Patrimonialgericht, Patrimonialamt)
oder falls keine sonstige Ortspolizeibehörde in dem Orte vorhanden
ist, direct zur Kenntniß der Distriktspolizeibehörde und
des Gerichtsphysikates bringt.
§. 23. Die in einem anderen Bezirke oder die Heimath
zur Weide, Schur oder Ueberwinterung wandernde Privat= oder
Gemeindeheerden sind gleich den ausländischen Heerden nach
den 88§. 4, 5, 6, 7, 8 und 9 zu behandeln und die Schafknechte
mit den Gesundheitszeugnissen, sowie mit den allgemein eingeführten
Wander= und Dienstbüchern zu versehen.
§. 24. Auf inländische für eine Schäferei des In= oder
Auslandes erkaufte Schafe finden auf dem Transporte die Bestimmungen
der §§. 16 und 18 Anwendung, die für die Consumtion
bestimmten sind nach der jedesmaligen Orts-Fleischbeschau-Ordnung
zu behandeln.
§. 25. Die Heilung räudekranker inländischer Schafe richtet
sich nach den, §. 10 gegebenen Directiven.
München, den 27. April 1835.