Full text : Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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b)  wenn  aber  die  Heerde  auf  gepachtetem  fremden  Grundeigenthum
  oder  auf  einer  Communtrift  geweidet  wird,  den
Bestimmungen  des  §.  20  gegenwärtiger  Instruction  unterworfen.

§.  20.  In  Orten,  wo  mit  dem  Beginne  der  Weidezeit  Gemeindeheerden
  gebildet  werden,  hat  jederzeit  vor  Eröffnung  des
Weideganges  eine  strenge  thierärztliche  Visitation  stattzufinden.
In  Folge  dieser  Visitation  sind  die  von  der  Weide  auszuschließenden
  räudekranken  Stücke  auf  eine  genaue,  nach  den  Häusern
verfaßte  Liste  zu  bringen,  und  diese  Liste  ist  der  Ortspolizei-Behörde
  zur  schärfesten  Wachsamkeit  gegen  Unterschleife  zu
übergeben.

§.  21.  Schäfer  und  Schäferei-Besitzer  sind  schuldig,  den
Gesundheitszustand  ihrer  Schafe  genau  zu  beaufsichtigen,  und
bei  jeder  Spur  vorhandener  oder  drohender  Räude  sogleich,  und
zwar  bei  Vermeidung  einer  Strafe  von  1  fl.  per  Stück  und
der  Haftung  für  allen  Schaden  schriftliche  Anzeige  an  die  Orts-Polizeibehörde
  zu  erstatten.

§.  22.  Alle  innerhalb  eines  Gemeindebezirkes  weidenden
Schafe  stehen  zunächst  unter  der  Aufsicht  des  Gemeindevorstandes,
wenn  er  nicht  selbst  Orts-Polizeibehörde  ist,  der  die  Wahrnehmung
  alsbald  zur  Kenntniß  der  etwa  in  dem  Orte  vorhandenen
  Ortspolizeibehörde  (Patrimonialgericht,  Patrimonialamt)
oder  falls  keine  sonstige  Ortspolizeibehörde  in  dem  Orte  vorhanden
  ist,  direct  zur  Kenntniß  der  Distriktspolizeibehörde  und
des  Gerichtsphysikates  bringt.

§.  23.  Die  in  einem  anderen  Bezirke  oder  die  Heimath
zur  Weide,  Schur  oder  Ueberwinterung  wandernde  Privat=  oder
Gemeindeheerden  sind  gleich  den  ausländischen  Heerden  nach
den  88§.  4,  5,  6,  7,  8  und  9  zu  behandeln  und  die  Schafknechte
mit  den  Gesundheitszeugnissen,  sowie  mit  den  allgemein  eingeführten
  Wander=  und  Dienstbüchern  zu  versehen.

§.  24.  Auf  inländische  für  eine  Schäferei  des  In=  oder
Auslandes  erkaufte  Schafe  finden  auf  dem  Transporte  die  Bestimmungen
  der  §§.  16  und  18  Anwendung,  die  für  die  Consumtion
  bestimmten  sind  nach  der  jedesmaligen  Orts-Fleischbeschau-Ordnung
  zu  behandeln.

§.  25.  Die  Heilung  räudekranker  inländischer  Schafe  richtet
  sich  nach  den,  §.  10  gegebenen  Directiven.

München,  den  27.  April  1835.