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Nr. 4561. S. 38.
Ministerial-Entschließung vom 12. Mai 1851, die Instruktion über
die allgemeinen Maßregeln gegen die Schafräude und das Regulativ
über die Gebühren bei Untersuchung der Schafe betr.
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs.
Auf den Bericht vom 11. März l. Js. bezeichneten Betreffs
wird erwiedert, daß dem Antrage, wonach alle Schafe, die
im Frühjahre zur Weide getrieben werren, auf Kosten des
Staates thierärztlich untersucht werden, und ein Zusammentrieb
mehrerer Heerden vor der Untersuchung nicht stattfinden soll
— in solcher Ausdehnung keine Folge gegeben werden könne.
Dagegen findet sich das unterzeichnete Staatsministerium
veranlaßt, dem Ziffer 1 der Entschließung vom 10. März v. J.
mit Rücksicht auf die vorgelegten gutachtlichen Aeußerungen
folgende Fassung zu geben:
„die Visitation der Schafe nach Einöden, Weilern und
„Ortschaften soll auf Kosten ves Staatsärars nur dann
„stattfinden, wenn aus jenen entweder eine Commun-
„Heerde von nicht weniger als 100 Stücken gebildet,
„oder durch Hinzuziehung einer oder mehrerer kleinerer
„benachbarter Heerden die Zahl 100 erreicht wird, und
„die Untersuchung aller an einem Tage, wenn auch
„nicht an einem Orte vorgenommen werden kann.“
Hienach ist unter Rückempfang des beiliegenden Regierungs-
Aktes das Weitere zu verfügen.
München, den 12. Mai 1851.
Staatsministerium des Innern.
An die Königl. Regierung von Mittelfranken, K. d. I., ergangen.
Mittheilung den übrigen k. Regierungen, K. d. J., diesseits des Rheins.
Nr. 20,611. S. 39.
Entschließung der kgl. Regierung von Oberbayern, K. d. J., vom
6. Februar 1858, Räudekrankheit unter den Schafen betr.
Im Namen Seiner Majestät des Königs von Bayern.
Die unterfertigte kgl. Stelle hat wahrgenommen, daß die
Räude unter den Schafen häufig während längerer Zeit ver-
borgen bleibe und Anzeigen erst dann erfolgen, wenn die
Krankheit oft schon sehr weit um sich gegriffen hat.