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Nr. 5847. 8. 42.
Ministerial-Entschließung vom 13. Mai 1351, die Instruktion über
das Verfahren bei verschiedenen Unglücksfällen und bei Scheintodten
betreffend.
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs.
Die k. Regierung hat mittelst Berichts vom 1. Februar
l. Is. den Entwurf einer Instruktion rubricirten Betreffes zur
Vorlage gebracht.
Dieser Entwurf ist der Prüfung unterstellt, und derselbe
im Wesentlichen eiuer Beanstandung nicht unterworfen worden.
Das unterfertigte Staatsministerium hat jedoch nach
vorgängigem Benehmen und im Einverständnisse mit dem
k. Staatsministerium der Justiz diese Instruklion mit Rücksicht
auf die Vorschriften für den Dienst und die Uebungen der
Sanitäts-Compagnien des k. bayer Heeres weiter ergänzen lassen,
und es erhält nunmehr die k. Kreisregierung hiebei ein Exem-
plar der hienach vervollständigten Instruktion mit dem Auf-
trage, dieselbe als Beilage zum Kreis-Intelligenzblatte in ver-
stärkter Auflage abdrucken und den Distriktspolizeibehörden so-
wie den Gerichtsärzten zum Dienstgebrauche und zur geeigneten
Belehrung des untergeordneten ärztlichen Personals zustellen
zu lassen.
Die eingesendete Druckschrift folgt anruhend zurück.
München, den 13. Mai 1851.
Staatsministerium des Innern.
An die kgl. Regierung der Oberpfalz und von Regensburg, K. d. J.,
also ergangen.
Nachricht den übrigen k. Kreisregierungen, Kammern des Innern, unter
Anlage eines Exemplars fragl. Instruction zur gleichmäßigen Nachachtung.
Abdruck.
Behandlung der hochgradigen Erschöpfung und
Ohnmacht.
Es kann ein Mensch durch allzugroße Anstrengung der
Kräfte, durch lange andauernden Mangel an Nahrung und
namentlich des Getränkes, durch Schreck, Blutverlust u. dgl.
so erschöpft werden, daß er bewußtlos zusammensinkt.
Das Gesicht wird dabei blaß, kalter Schweiß tritt im Ge-
sichte und am Halse hervor, das Auge ist stier, der Unterkiefer