Full text: Die direkten Staatssteuern im Königreich Sachsen mit besonderer Berücksichtigung der allgemeinen Einkommensteuer.

schehen, wobei man namentlich auf die Gefahr hinwies, durch 
progressive Gestaltung der Steuersätze die Reichen aus dem 
Lande zu treiben. Im Laufe der Zeit ist dann die Progression 
immer schärfer ausgebildet worden. 
Die Steuerprogression begann nach dem Gesetze von 1878 
mit 1/,%0 (Steuersatz 1/, Mk.) bei Einkommen von 300—400 Mk. 
und endigte, gleichmäßig ansteigend, mit 3% (Steuersatz 
162 Mk.) bei Einkommen von über 5400 Mk., wobei in Sachsen 
der Steuerfuß auf die unteren Klassengrenzen berechnet ist. 
Die Siteuerklassen stiegen nach diesem Gesetze von 
300—800 M. um je 100 M., von 800—1400 M. um je 150 M., 
von 1400—1600 M. um je 200 M., von 1600-2800 M. um je 
300 M., von 2800—4800 M. um je 500 M., von 4800—5400 M. 
um 600 M., von 5400—7200 M. um je 900 M., von 7200 bis 
12000 M. um je 1200 M., von 12000-—-30000 M. um je 
2000 M., von 30000—60000 M. um je 3000 M., weiterhin um 
je 5000 M. — 
Von großer sozialpolitischer Bedeutung war die aus den 
Reformbewegungen seit 1881/82 hervorgegangene Novelle 
von 1894. Sie brachte nämlich eine Steuererleichterung für 
die unteren und mittleren und eine stärkere Belastung für 
die wohlhabenden und reichen Klassen der Bevölkerung.!) Das 
erstere Ziel wurde dadurch erreicht, daß die Steueruntergrenze 
von 300 M. auf 400 M. Einkommen erhöht wurde; ferner 
wurde die Einkommensgrenze, bis zu welcher besondere, die 
Steuerfähigkeit der Beitragspflichtigen wesentlich vermin- 
dernde Ausgabenverhältnisse, wie außergewöhnliche Kinder- 
belastung usw., berücksichtigt werden können, von 3300 M. 
den niederen Klassen gegenüber den höheren eine wirkliche Erleichterung 
gewähren soll, andererseits, daß sie bei den letzteren die Neigung zum 
Sparen und Kapitalisieren nicht unterbinden und nicht durch übermäßigen 
Druck zur Hinterziehung reizen darf. 
d. Für die spezielle Stufenleiter sind vorzugsweise zwei Gesichtspunkte 
im Auge zu behalten: Vermeidung schroffer Übergänge und möglichste 
Einfachheit.“ 
Die Maximalgrenze (unter 3) wurde durch folgende Erwägungen näher 
bestimmt: 
„Bei Aufsuchung dieser Grenze wird man —- ähnlich wie, wenn es gilt, 
die Höhe eines Gebirges zu bestimmen, von den höchsten Spitzen — von 
einzelnen ausnahmsweise hohen Einkommenstufen abzusehen, vielmehr einen 
Kreis der bürgerlichen Gesellschaft ins Auge zu fassen haben, welcher noch 
durch eine verhältnismäßig große Zahl von Haushaltungen repräsentiert 
wird; denn erst durch das Nebeneinanderleben einer größeren Anzahl von 
Familien, die von ähnlichem Wohlstande begünstigt sind, bildet sich ein 
gewisses Niveau des verfeinerten Lebensgenusses und jenes Verbrauchs, wie 
er durch den Komfort der Hauseinrichtung, durch Ausgaben für Gesellig- 
keit, für Kunst und Literatur, für Reisen usw. bedingt wird. Einen ziffer- 
mäßigen Anhalt zu geben, ist nicht leicht, doch dürften etwa die Gehalte 
der höchsten Beamtenklassen sich dazu eignen.“ 
1) Vgl. W. Tröltsch, Art. „Einkommensteuer“ im Handw. d. Staats- 
wissenschaften, 1. Aufl. I. Suppl. S. 288.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.