schehen, wobei man namentlich auf die Gefahr hinwies, durch
progressive Gestaltung der Steuersätze die Reichen aus dem
Lande zu treiben. Im Laufe der Zeit ist dann die Progression
immer schärfer ausgebildet worden.
Die Steuerprogression begann nach dem Gesetze von 1878
mit 1/,%0 (Steuersatz 1/, Mk.) bei Einkommen von 300—400 Mk.
und endigte, gleichmäßig ansteigend, mit 3% (Steuersatz
162 Mk.) bei Einkommen von über 5400 Mk., wobei in Sachsen
der Steuerfuß auf die unteren Klassengrenzen berechnet ist.
Die Siteuerklassen stiegen nach diesem Gesetze von
300—800 M. um je 100 M., von 800—1400 M. um je 150 M.,
von 1400—1600 M. um je 200 M., von 1600-2800 M. um je
300 M., von 2800—4800 M. um je 500 M., von 4800—5400 M.
um 600 M., von 5400—7200 M. um je 900 M., von 7200 bis
12000 M. um je 1200 M., von 12000-—-30000 M. um je
2000 M., von 30000—60000 M. um je 3000 M., weiterhin um
je 5000 M. —
Von großer sozialpolitischer Bedeutung war die aus den
Reformbewegungen seit 1881/82 hervorgegangene Novelle
von 1894. Sie brachte nämlich eine Steuererleichterung für
die unteren und mittleren und eine stärkere Belastung für
die wohlhabenden und reichen Klassen der Bevölkerung.!) Das
erstere Ziel wurde dadurch erreicht, daß die Steueruntergrenze
von 300 M. auf 400 M. Einkommen erhöht wurde; ferner
wurde die Einkommensgrenze, bis zu welcher besondere, die
Steuerfähigkeit der Beitragspflichtigen wesentlich vermin-
dernde Ausgabenverhältnisse, wie außergewöhnliche Kinder-
belastung usw., berücksichtigt werden können, von 3300 M.
den niederen Klassen gegenüber den höheren eine wirkliche Erleichterung
gewähren soll, andererseits, daß sie bei den letzteren die Neigung zum
Sparen und Kapitalisieren nicht unterbinden und nicht durch übermäßigen
Druck zur Hinterziehung reizen darf.
d. Für die spezielle Stufenleiter sind vorzugsweise zwei Gesichtspunkte
im Auge zu behalten: Vermeidung schroffer Übergänge und möglichste
Einfachheit.“
Die Maximalgrenze (unter 3) wurde durch folgende Erwägungen näher
bestimmt:
„Bei Aufsuchung dieser Grenze wird man —- ähnlich wie, wenn es gilt,
die Höhe eines Gebirges zu bestimmen, von den höchsten Spitzen — von
einzelnen ausnahmsweise hohen Einkommenstufen abzusehen, vielmehr einen
Kreis der bürgerlichen Gesellschaft ins Auge zu fassen haben, welcher noch
durch eine verhältnismäßig große Zahl von Haushaltungen repräsentiert
wird; denn erst durch das Nebeneinanderleben einer größeren Anzahl von
Familien, die von ähnlichem Wohlstande begünstigt sind, bildet sich ein
gewisses Niveau des verfeinerten Lebensgenusses und jenes Verbrauchs, wie
er durch den Komfort der Hauseinrichtung, durch Ausgaben für Gesellig-
keit, für Kunst und Literatur, für Reisen usw. bedingt wird. Einen ziffer-
mäßigen Anhalt zu geben, ist nicht leicht, doch dürften etwa die Gehalte
der höchsten Beamtenklassen sich dazu eignen.“
1) Vgl. W. Tröltsch, Art. „Einkommensteuer“ im Handw. d. Staats-
wissenschaften, 1. Aufl. I. Suppl. S. 288.