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Von der Einkommensteuer nach dem geplanten neuen "Tarife
erwartete man ein Mehraufkommen von . . . . . ...9000000 M.,
von der Vermögenssteuer einen Ertrag von . . . . » „6000000 M.,
von beiden Steuern also eine Mehreinnahme von . .. 15C00000 M.
Dagegen bezifferte sich der durch Aufgabe
der Grundsteuer entstehende Ausfallauf 2035000 M.,
wozu noch . . .» . . 400 000 M.
zur Verstärkung des Fonds zur Unterstützung
bedürftiger Schulgemeinden kommen . 2435000 M.,
sodaß sich das Gesamtergebnis der Reform
auf rund . . . 12 565 000 M.
veranschlagen ließ (Dekret No. 4, S. 33 ff.).
II. Wie stellte sich nun der Landtag zu der Regierungs-
vorlage?
Was die Zweite Kammer anlangt, so hielt diese jenen
Reformplan im großen und ganzen für annehmbar und bestand
im wesentlichen nur auf einigen unbedeutenden Abänderungen.
Bezüglich der Abänderung des Einkommensteuergesetzes
stand sie dafür ein, den Steuersatz für die Einkommen von
700—800 M. nicht auf 5 M. zu erhöhen, sondern aus Billig-
keitsrücksichten auf den bisherigen 4 M. zu belassen. Ferner
beantragte sie, nach dem Beispiele Preußens folgende Bestim-
mung in das Einkommensteuergesetz aufzunehmen: „Für jedes
nicht besonders zur Einkommensteuer veranlagte Familienglied
unter 14 Jahren wird von dem steuerpflichtigen Einkommen
des Familienhauptes, dessen Haushalt dasselbe teilt, sofern
dieses Einkommen den Betrag von 3100 M. nicht übersteigt,
der Betrag von 50 M. in Abzug gebracht, mit der Maßgabe,
daß bei Vorhandensein von 3 oder mehr Familiengliedern dieser
Art mindestens eine Ermäßigung der Steuer um eine Klasse
stattfindet“ (‚Kinderparagraph“).
Größere Schwierigkeiten dagegen boten der II. Kammer
die Vermögens- und namentlich die Grundsteuer. Hinsicht-
lich der ersteren Steuer schlug sie vor, nicht nur, wie nach der
Regierungsvorlage, die physischen Personen, sondern auch die
Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien,
Berggewerkschaften und sonstigen juristischen Personen des
Privatrechts der Steuerpflicht zu unterwerfen. Und bezüglich
der Grundsteuer beschloß sie, mit Rücksicht darauf, daß einer-
seits an die Grundsteuerverfassung, andererseits an die
Grundsteuerleistung gewisse politische Rechte!) geknüpft
sind, folgendes eigentümliche Auskunftsmittel:
1) Es handelte sich um die Bestimmungen in $8 10, 11 und 13 des
Gesetzes, die Wahlen für den Landtag betrefiend, vom 3. Dezember 1868
(Wahlen der Besitzer von Rittergütern und anderen großen Gütern zur
I. Kammer: Zur Wählbarkeit ist außer anderen Voraussetzungen erforder-
lich, daß das betreffende Grundstück mit wenigstens 3000 bezw. 4000 Steuer-
einheiten belegt ist), in $$ 4, 5 und 6 des Parochiallastengesetzes vom