Full text : Die direkten Staatssteuern im Königreich Sachsen mit besonderer Berücksichtigung der allgemeinen Einkommensteuer.

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mithin  nur  denjenigen  Teil  des  Wertes  der  beweglichen  Aktiva  jedes  Steuerpflichtigen
  zum  Maßstabe  der  Besteuerung  machen  können,  der  nach  Abzug
der  entsprechenden  Passiva  übrig  bleibt.  Bis  hierher  kann  kein  Zweifel
bestehen.  Die  Schwierigkeiten  beginnen  erst,  wenn  es  gilt,  zu  bestimmen,
welche  von  den  Schulden  gerade  den  beweglichen  Aktivbestandteilen  eines
Vermögens  entsprechen.  Offenbar  lassen  sich  die  Schulden  nicht  in  derselben
Weise  wie  die  realen  Vermögensobjekte  in  bewegliche  und  unbewegliche
einteilen.  Man  wird  also,  um  die  dem  Grundvermögen  entsprechenden
Schulden  aus  dem  Kreise  der  bei  der  Veranlagung  zur  Steuer  vom  beweglichen
  Vermögen  zu.  berücksichtigenden  Schulden  auszuscheiden,  untersuchen
  müssen,  welche  Schulden  in  besonderen  Beziehungen  zum  Grundvermögen
  bestehen.  Es  lassen  sich  hier  rechtliche  und  wirtschaftliche  Beziehungen
  unterscheiden.  Wirtschaftlich  beziehen  sich  auf  das  Grundvermögen,
  so  ließe  sich  sagen,  diejenigen  Schulden,  welche  zum  Zwecke  der
Erwerbung,  Erhaltung,  Verbesserung,  Sicherung  des  unbeweglichen  Besitzes
  übernommen  worden  sind.  Hierher  gehören  gestundete  Grundstückskaufpreise,
  Forderungen,  die  der  Käufer  beim  Erwerbe  des  Grundstücks  in
Anrechnung  auf  den  Kaufpreis  übernommen  hat,  Baugelderforderungen,
Ablösungsrenten,  Landeskulturrenten  usw.;  dagegen  steht  z.  B.  ein  Darlehn,
welches  ein  Landwirt  behufs  Ausstattung  einer  Tochter,  ein  Fabrikbesitzer
behufs  Anschaffung  von  Rohstoffen  aufnimmt,  selbst  dann  nicht  in  wirtschaftlicher
  Beziehung  zu  seinen  Grundstücken,  wenn  es  auf  letzteren
hypothekarisch  sichergestellt  wird.  In  Fällen  dieser  Art  liegt  nur  eine
rechtliche  Beziehung  zum  Grundvermögen  vor.  Eine  solche  ist  überall  da,
aber  auch  nur  da  vorhanden,  wo  Grundstücke  dinglich  für  die  Schulden  verhaftet
  sind  (Hypothek,  Grundschuld,  Rentenschuld,  Reallast  usw.).  Sieht
man  sich  nun  vor  die  Wahl  gestellt,  ob  man  den  wirtschaftlichen  oder  den.
rechtlichen  Zusammenhang  als  maßgebend  behandeln  will,  so  wird  man  sich.
vom  theoretischen  Standpunkte  aus  gewiß  für  den  wirtschaftlichen  zu  entscheiden
  haben.  In  der  Praxis  aber  würde  sich  diese  Entscheidung  nicht
bewähren  können.  Ein  Blick  in  das  tägliche  Leben  lehrt,  daß  die  wirtschaftlichen
  Beziehungen  einer  Schuld  zu  dem  Grundvermögen  durchaus
nicht  immer  so  klar  auf  der  Hand  liegen,  wie  in  den  oben  angeführten
Beispielsfällen.  Wenn  z.  B.  ein  Gewerbetreibender  Kapital  aufnimmt,  um
dasselbe  neben  eigenen  Mitteln  zur  Errichtung  eines  neuen  Fabrikgebäudes
mit  allen  dem  Betriebe  dienenden  beweglichen  und  unbeweglichen  Einrichtungen
  zu  verwenden,  so  wird  sich  schwer  sagen  lassen,  ob  und  inwieweit
eine  wirtschaftliche  Beziehung  der  Hypothekenforderungen  zu  dem  Grundstück
  noch  anzuerkennen  ist.  Nicht  selten  ist  das  Gewerbe  in  wirtschaftlichen
  Beziehungen  zwischen  den  Schulden  und  den  einzelnen  Teilen  des
Aktivvermögens  namentlich  in  großen  gewerblichen  Betrieben  ein  so  verwickeltes,
  daß  die  Entwirrung  für  Steuerzwecke  ein  Ding  der  Unmöglichkeit
  ist.

„Es  bliebe  also  lediglich  die  Möglichkeit  übrig,  den  rechtlichen  Zusammenhang
  entscheiden  zu  lassen,  von  der  Berücksichtigung  bei  der  Steuer
vom  beweglichen  Vermögen  also  diejenigen  Schulden  auszuschließen,  welche
als  Hypotheken,  Grundschulden,  Rentenschulden,  Reallasten  oder  in  einer
sonstigen  Rechtsform  auf  dem  Grundvermögen  haften.  Aber  auch  diese:
Regelung  würde  schwere  Nachteile  haben;  sie  würde  nämlich  sehr  ungleichmäßig
  und  darum  ungerecht  wirken.  Anm  ungünstigsten  würde  die  Landwirtschaft
  gestellt  sein,  da  der  gesamte  Kredit,  dessen  der  Landwirt
zum  Ankauf  des  Grund  und  Bodens,  zu  Bauten,  Meliorationen  und  zur
Hebung  des  Inventars  bedarf,  ein  hypothekarischer  zu  sein  pflegt.  Bei  der
Versteuerung  des  beweglichen  Betriebskapitals  der  Landwirte  würde  somit  ein
nennenswerter  Schuldenabzug  im  allgemeinen  nicht  in  Frage  kommen.  Ganz
anders  bei  der  Industrie.  Hier  beruht  es  mehr  oder  weniger  auf  Zufälligkeiten,
  ob  eine  Schuld  mit  Hypothek  versehen  ist  oder  nicht.  Ein  Fabrikbesitzer,
  der  sich  durch  Lombardierung  von  Wertpapieren  oder  gegen
Stellung  eines  Bürgen  oder  gegen  einfachen  Schuldschein  Geld  zur  Verstärkung
  seiner  Betriebsmittel  verschaffen  kann,  würde  berechtigt  sein,