Full text: Die direkten Staatssteuern im Königreich Sachsen mit besonderer Berücksichtigung der allgemeinen Einkommensteuer.

Einleitung. 
Kurze Betrachtung über die Entwicklung der 
Staatssteuern in Kursachsen und im Königreich 
Sachsen bis zum Erlals der konstitutionellen Ver- 
fassung vom 4. September 1831, 
Wie das alte Kursachsen, so war auch das Königreich 
Sachsen bis zum Erlasse der konstitutionellen Verfassung von 
1831 staatsrechtlich durchaus kein einheitliches Gebiet. Und 
dies galt namentlich hinsichtlich des Steuerwesens, der Staats- 
kassen und der Finanzverwaltung. 
Seit der Mitte des 15. Jahrhunderts unterschied man in 
Sachsen zwischen der kurfürstlichen Rentkammer und der stän- 
dischen Steuerkasse.!) Über diese letztere hatten nämlich, wie 
schon der Name sagt, insbesondere die Stände, über jene der 
Landesherr die Verfügungsgewalt. Danach wurden auch die 
Steuern und anderen Abgaben öffentlichen Charakters in „fis- 
kalische“ und „ständische“ unterschieden.?) Im einzelnen aber 
umfaßte Kursachsen viele Territorien, die der kursächsischen 
Landeshoheit entweder ganz unmittelbar oder nur mittelbar 
unterworfen waren. 
Zu den unmittelbaren Ländern gehörten namentlich die 
Kur- und alten Erblande, die in folgende 7 Kreise (seit dem 
17, Jahrhundert) zerfielen: 
‚ 1. Den Churkreis, 2. Thüringischen, 3. Meißner, 4. Leip- 
ziger, 5. Erzgebirgischen, 6. Vogtländischen und 7. Neustädter 
Kreis. Außer den alten Erblanden, dem größten Gebiete, unter- 
standen der unmittelbaren Landeshoheit — wenn man von 
1) Vgl. Carl Heinrich von Römer, Staatsrecht und Statistik des Chur- 
girstenthums Sachsen und der dabey befindlichen Lande. Halle 1787. Bd. 2, 
. 618. 
2) Zu den „fiskalischen“ Abgaben gehörten bis in die 1830er Jahre, 
wie später noch näher zu zeigen ist, die Fleischsteuer, Generalakzise, Grenz- 
akzise (Zölle), Kavallerie-Verpflegungsgelder, zu den „ständischen‘“ Abgaben; 
die Schock-, Quatember-, Personen-, Akzis-Übertragungssteuern, die Donativ- 
gelder usw., aber auch die Trank-, Mahl-, Stempelsteuer. 
Hoffmann Staatssteuern. 1
	        
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