Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

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b)  bei  der  Herstellung  von  Destillaten,  einschließlich  aller  Nebenarbeiten,
für  1  Kg  des  Destillats
bei  spirituösen  oder  ätherischen  1,50
bei  wässerigen  1,00  „
Beträgt  die  Menge  des  herzustellenden  Destillates  weniger  als
1  kg,  so  ist  die  Vergütung  für  die  Herstellung  von  1  kg  in  die
Berechnung  einzusetzen.
Ze)  beim  Kochen  von  Olen  und  weingeisthaltigen  Flüssigkeiten,  einschließlich
des  etwa  erforderlichen  Abdampfens,  Pressens  und  Filtrierens,  für  1  kg  4,00  ,
d)  bei  der  Herstellung  von  Lawergen  oder  Pasten  für  den  inneren
Gebrauch  für  1kg  .  ..  .  1,50»

e)  bei  der  Herstellung  von  Mischuugen  von  Flisfigkeiten  für  1  t.  0),50  „,

k)  bei  der  Herstellung  von  Lösungen  von  Salzen,  Gummi,  Seifen
oder  Honig,  sowie  von  Balsamen,  Olen,  einschließlich  des  Ausziehens

und  Filtriereus,  für  11  1,00  „
wenn  dabei  Erwärmen  erforderlich  sst  ....  1,50»
wenudabetnochwettercArbettcnerforderlichsind...  2,50»
g)beiderHerstellungvonCekntcn,PflnstckuuudScifellfürlkg.4,00»
11)beiderMenguugvonfeinenPulvernfür1kg...  ..1,00»
beiderMengungvonTceodergkobeuPulvernfürlkg...0,50»

i)  bei  der  Herstellung  von  Salben  oder  Pasten  für  den  äußeren  Gebrauch
  für  1  kg
ohne  Schmelzen  .  200,,
wenn  dabei  Schmelzen  erforderlich  st  ....  .  400»

k)  bei  der  Herstellung  von  Tinkturen  und  Elixieren  sowie  von  durch  Ausziehen
von  Pflanzenstoffen  gewonnenen  Weinen  und  Essigen,  bei  denen  die  Preisansätze
für  die  zur  Herstellung  von  1  kg  verwendeten  Arzneimittelmengen  zusammen
mehr  als  7,00  X  betragen,

für  1  k  5,00
für  1000  .  1,00
(Siehe  jedoch  auch  die  Bestimmung  in  *#  3  unter  a)

VT

Im  vorstehenden  unter  a  bis  K  nicht  verzeichnete  Arbeiten  sind  nach  den  Bestimmungen
unter  Nr.  11  zu  vergüten.

3.  Für  die  nachbezeichneten  galenischen  Arzneimittel  werden  abweichend  von  den  vorhergehenden
  Bestimmungen  nicht  Preisansätze  und  Vergütungen  berechnet,  sondern  es  gelten