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b) bei der Herstellung von Destillaten, einschließlich aller Nebenarbeiten,
für 1 Kg des Destillats
bei spirituösen oder ätherischen 1,50
bei wässerigen 1,00 „
Beträgt die Menge des herzustellenden Destillates weniger als
1 kg, so ist die Vergütung für die Herstellung von 1 kg in die
Berechnung einzusetzen.
Ze) beim Kochen von Olen und weingeisthaltigen Flüssigkeiten, einschließlich
des etwa erforderlichen Abdampfens, Pressens und Filtrierens, für 1 kg 4,00 ,
d) bei der Herstellung von Lawergen oder Pasten für den inneren
Gebrauch für 1kg . .. . 1,50»
e) bei der Herstellung von Mischuugen von Flisfigkeiten für 1 t. 0),50 „,
k) bei der Herstellung von Lösungen von Salzen, Gummi, Seifen
oder Honig, sowie von Balsamen, Olen, einschließlich des Ausziehens
und Filtriereus, für 11 1,00 „
wenn dabei Erwärmen erforderlich sst .... 1,50»
wenudabetnochwettercArbettcnerforderlichsind... 2,50»
g)beiderHerstellungvonCekntcn,PflnstckuuudScifellfürlkg.4,00»
11)beiderMenguugvonfeinenPulvernfür1kg... ..1,00»
beiderMengungvonTceodergkobeuPulvernfürlkg...0,50»
i) bei der Herstellung von Salben oder Pasten für den äußeren Gebrauch
für 1 kg
ohne Schmelzen . 200,,
wenn dabei Schmelzen erforderlich st .... . 400»
k) bei der Herstellung von Tinkturen und Elixieren sowie von durch Ausziehen
von Pflanzenstoffen gewonnenen Weinen und Essigen, bei denen die Preisansätze
für die zur Herstellung von 1 kg verwendeten Arzneimittelmengen zusammen
mehr als 7,00 X betragen,
für 1 k 5,00
für 1000 . 1,00
(Siehe jedoch auch die Bestimmung in *# 3 unter a)
VT
Im vorstehenden unter a bis K nicht verzeichnete Arbeiten sind nach den Bestimmungen
unter Nr. 11 zu vergüten.
3. Für die nachbezeichneten galenischen Arzneimittel werden abweichend von den vorhergehenden
Bestimmungen nicht Preisansätze und Vergütungen berechnet, sondern es gelten