thumbs : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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v  Die  Postanstalten  können  die  Annahme  und  Beförderung  von  Sendungen  ablehnen,  sofern

deren  Zuführung  an  den  Bestimmungsort  nach  Maßgabe  der  vorhandenen  Postverbindungen  und
Postbeförderungsmittel  nicht  möglich  ist.

8.  6.

1  Flüssigkeiten,  Sachen,  die  dem  schnellen  Verderb  und  der  Fäulniß  ausgesetzt  sind,  unförmig
große  Gegenstände,  ferner  lebende  Thiere  können  von  den  Postanstalten  zurückgewiesen  werden.  Bei
Sendungen  mit  lebenden  Thieren  ist  vom  Absender  durch  einen  sowohl  auf  die  Postpacketadresse  als
auch  auf  die  Sendung  selbst  zu  setzenden  Vermerk  darüber  Bestimmung  zu  treffen,  was  mit  der
Sendung  geschehen  soll,  wenn  der  Empfänger  sie  nicht  binnen  24  Stunden  nach  geschehener  post—
amtlicher  Benachrichtigung  annimmt  oder  wenn  sie  aus  einem  anderen  Grunde  unbestellbar  wird.  Dieser
Vermerk  muß,  je  nach  der  Wahl  des  Absenders,  der  nachstehenden  Fassung  entsprechen:

»Wenn  unbestellbar,  zurück«  oder

»Wenn  unbestellbar,  an  N.  in  N.«  oder

»Wenn  unbestellbar,  verkaufen«  oder

»Wenn  unbestellbar,  telegraphische  Nachricht  auf  meine  Kosten«.

Für  die  Behandlung  der  Sendungen  mit  lebenden  Thieren  am  Bestimmungsort  ist  die  getroffene
Verfügung  des  Absenders  maßgebend,  mit  der  Ausnahme,  daß,  wenn  der  Inhalt'  der  Sendung  vor
Ausführung  der  etwa  anderweitigen  Verfügung  des  Absenders  ersichtlich  dem  Verderb  ausgesetzt  ist,
die  Bestimmungen  des  8.  45  v  in  Anwendung  zu  kommen  haben.

II  Für  derartige  Gegenstände  ꝛc.,  wenn  sie  dennoch  zur  Beförderung  angenommen  werden,  sowie
für  leicht  zerbrechliche  Gegenstände  und  für  in  Schachteln  verpackte  Sachen  leistet  die  Postverwaltung
keinen  Ersatz,  wenn  durch  die  Natur  des  Inhalts  der  Sendung  oder  durch  die  Beschaffenheit  der
Verpackung  während  der  Beförderung  eine  Beschädigung  oder  ein  Verlust  entstanden  ist.

m  Zur  Verwendung  für  Hand-Schußwaffen  bestimmte  Zündhütchen,  Zündspiegel  und  Metallpatronen
  sowie  Patronen  aus  starker  Pappe  mit  einem  zum  Schutze  der  Pulverladung  dienenden
Blechmantel  sind  zulässig,  wenn  sie  in  Kisten  oder  Fässern  fest  von  außen  und  innen  verpackt  und  als
solche  sowohl  auf  der  Postpacketadresse  als  auch  auf  der  Sendung  selbst  bezeichnet  sind.  Die  Patronen
müssen  für  Zentralfeuer  bestimmt  und  außerdem  derart  beschaffen  sein,  daß  weder  ein  Ablösen  der  Kugel
oder  ein  Herausfallen  der  Schrote  noch  ein  Ausstreuen  des  Pulvers  stattfinden  kann.  Der  Absender
ist,  wenn  er  diese  Bedingungen  nicht  eingehalten  hat,  für  den  aus  etwaiger  Entzündung  entstandenen
Schaden  haftbar.

IV  Die  im  §.  5  1  ausgesprochene  Befugniß  der  Postanstalten  tritt  auch  in  solchen  Fällen  ein,
in  welchen  Grund  zu  der  Annahme  vorliegt,  daß  die  Sendungen  Flüssigkeiten,  dem  schnellen  Verderb
und  der  Fäulniß  ausgesetzte  Sachen,  lebende  Thiere,  Zündhütchen,  Jündspiegel  oder  Patronen  enthalten.

S.  7.
1  Die  Postkarten  müssen  offen  versendet  werden.
1900  16

Zur  Postbeförderung

bedingt
zugelassene
Gegenstände.

Pofstkarten.