Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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Auf  Grund  des  §.  50  des  Gesetzes  über  das  Postwesen  vom  28.  Oktober  1871  wird  nachstehende
Postordnung  erlassen:

Abschnitt  l.
Hostsendungen.

S.  I.

1  Jur  Beförderung  als  Postsendungen  sind  unter  den  nachfolgenden  Bestimmungen  zulässig:  Allgemeines.

1)  Briefe;

2)  Packete;

3)  Postanweisungen;

4)  Jeitungen,  die  im  Wege  des  Postzeitungsvertriebs  zur  Beförderung  gelangen.
Postkarten,  Drucksachen,  Geschäftspapiere  und  Waarenproben  gelten  als  offene  Briefe  und  sind

unter  dem  Ausdrucke  „Briefsendungene  in  den  folgenden  Bestimmungen  inbegriffen.

11  Soweit  die  Briefsendungen  und  Packete  nicht  unter  Einschreibung  oder  Werthangabe  befördert
werden,  sind  sie  nachstehend  als  »gewöhnliche«  bezeichnet.

§.  2.
Es  beträgt  das  Meistgewicht:  Meistgewicht.
für  Briefe  250  Gramm,
für  Drucksachen  1  Kilogramm,
für  Geschäftspapiere  1  Kilogramm,
für  Waarenproben  350  Gramm,
für  Packete  50  Kilogramm.

§.  3.

1  Der  Absender  darf  auf  der  Außenseite  einer  Postsendung  außer  den  die  Beförderung  be-  Außenseite.
treffenden  Angaben  seinen  Namen  und  seine  Adresse  vermerken.  Bei  gewöhnlichen  und  eingeschriebenen
Briefsendungen  sind  weitere  Angaben,  welche  nicht  die  Eigenschaft  einer  brieflichen  Mittheilung
haben,  sowie  Abbildungen  unter  der  Bedingung  zulässig,  daß  sie  in  keiner  Weise  die  Deutlichkeit
der  Aufschrift  sowie  die  Anbringung  der  Stempelabdrücke  und  der  postdienstlichen  Vermerke  beeinträchtigen.
  Wegen  der  besonderen  Bestimmungen  für  Postpacketadressen  und  Postanweisungen
siehe  §§.  12  und  20.