100 Beschränkungen des Privatrechts durch die Polizei.
lassung von Revisionen durch den Thierarzt!), das Verbot, auf den
Milchwagen Haushaltungs= und Küchenabgänge mitzuführen?) u. a. m.
Gegen die Verfälschung von Milch wendet sich das Verbot,
mit Wasser verdünnte Milch in Verkehr zu bringen 2). Derartige verdünnte
Milch ist zwar nicht gesundheitsschädlich, wenn ihr Nährwerth
auch beeinträchtigt ist“), aber sie ist unzweifelhaft verfälscht. Nun ist
aber das Feilhalten verfälschter Nahrungsmittel nicht unbedingt strafbar,
vielmehr nur dann, wenn das verfälschte Nahrungsmittel vorsätzlich oder
fahrlässig unter einer zur Täuschung geeigneten Bezeichnung feilgehalten
wird (Reichsges. vom 5. XI. 1879 88 10, 11), hier also unter
der Bezeichnung „Milch“ schlechthin. Wenn daher die Polizeiverordnung
das in Verkehrbringen verwässerter Milch überhaupt verbietet, so geht
sie etwas zu weit. M. E. kann es dem Milchhändler dann nicht verwehrt
werden, mit Wasser verdünnte Milch feilzuhalten, wenn er diesen
Umstand und den Grad der Verdünnung durch eine Aufschrift am Wagen
oder in anderer Weise bekannt giebt. Freilich wird das in praxi kaum
vorkommen. Auf Verhütung einer strafbaren Handlung zielt auch die
Vorschrift ab, daß die Milchgefäße mit der Bezeichnung der in denselben
enthaltenen Milchsorten (Vollmilch, abgerahmte Milch u. s. w.) zu versehen
sind 5).
Wenn Polizeiverordnungen weiter verlangen, daß, wer Milch verkaufen
will, dies der Ortspolizeibehörde anzeigt, so erscheint eine solche
Vorschrift überflüssig. Was sie besagt, besagt schon das Gesetz (§ 14,
Gew.O.). Wenn dagegen eine Polizeiverordnung fordert?), daß, wer Milch
gewerbsmäßig verkaufen will, dies der Ortspolizeibehörde vorher anzeigt,
so steht eine solche Anordnung mit dem § 14 Gew.O. im Widerspruch
und ist deswegen ungültig ). § 14 G.O. verlangt uur eine gleichzeitige-!)
Vorstehende Bestimmungen enthalten z. B. die Ortspolizeiverordn. f. Halle vom
29. VII. 93 (v. Holly a. a. O. S. 337), Berlin vom 6. VII. 87 (Samml. Bd. 1,
S. 311), Magdeburg vom 6. IV. 92 (Liedtke a. a. O. S. 262), Crefeld vom 28. IX.
92 (Hoffmann a. a. O. S. 124) u. s. w.
2) Ortspolizeiverordn. f. Königsberg vom 6. VIII. 85 (Meier a. a. O. S. 253),
ähnlich die f. Magdeburg (oben Anm. 1) § 10.
9 So wieder die Ortspolizeiverordn. f. Halle § 1 und f. Crefeld §§ 1—2, oben
Anm. 1.
4) Vgl. das Gutachten des Reichsgesundheitsamtes zum Reichsges. vom 14. V. 79
V Milch (Marcinowski, Gew.O. S. 563).
5) Ortspolizeiverordn. f. Halle § 4, f. Magdeburg §8 4, oben Anm. 1.
5) So die Verordn. des Polizeipräs. zu Berlin vom 6. VII. 87 (Samml. Bd. 1,
S. 312), zu Posen vom 25. VIII. 93 (Verwaltungsbl. Bd. 14, S. 588).
7) Anders Kammerger. Entsch. vom 25. I. 92 (Johow Bd. 13, S. 263).