Full text : Privatrecht und Polizei in Preußen.

100  Beschränkungen  des  Privatrechts  durch  die  Polizei.

lassung  von  Revisionen  durch  den  Thierarzt!),  das  Verbot,  auf  den
Milchwagen  Haushaltungs=  und  Küchenabgänge  mitzuführen?)  u.  a.  m.

Gegen  die  Verfälschung  von  Milch  wendet  sich  das  Verbot,
mit  Wasser  verdünnte  Milch  in  Verkehr  zu  bringen  2).  Derartige  verdünnte
  Milch  ist  zwar  nicht  gesundheitsschädlich,  wenn  ihr  Nährwerth
auch  beeinträchtigt  ist“),  aber  sie  ist  unzweifelhaft  verfälscht.  Nun  ist
aber  das  Feilhalten  verfälschter  Nahrungsmittel  nicht  unbedingt  strafbar,
vielmehr  nur  dann,  wenn  das  verfälschte  Nahrungsmittel  vorsätzlich  oder
fahrlässig  unter  einer  zur  Täuschung  geeigneten  Bezeichnung  feilgehalten
  wird  (Reichsges.  vom  5.  XI.  1879  88  10,  11),  hier  also  unter
der  Bezeichnung  „Milch“  schlechthin.  Wenn  daher  die  Polizeiverordnung
das  in  Verkehrbringen  verwässerter  Milch  überhaupt  verbietet,  so  geht
sie  etwas  zu  weit.  M.  E.  kann  es  dem  Milchhändler  dann  nicht  verwehrt
  werden,  mit  Wasser  verdünnte  Milch  feilzuhalten,  wenn  er  diesen
Umstand  und  den  Grad  der  Verdünnung  durch  eine  Aufschrift  am  Wagen
oder  in  anderer  Weise  bekannt  giebt.  Freilich  wird  das  in  praxi  kaum
vorkommen.  Auf  Verhütung  einer  strafbaren  Handlung  zielt  auch  die
Vorschrift  ab,  daß  die  Milchgefäße  mit  der  Bezeichnung  der  in  denselben
enthaltenen  Milchsorten  (Vollmilch,  abgerahmte  Milch  u.  s.  w.)  zu  versehen
  sind  5).

Wenn  Polizeiverordnungen  weiter  verlangen,  daß,  wer  Milch  verkaufen
  will,  dies  der  Ortspolizeibehörde  anzeigt,  so  erscheint  eine  solche
Vorschrift  überflüssig.  Was  sie  besagt,  besagt  schon  das  Gesetz  (§  14,
Gew.O.).  Wenn  dagegen  eine  Polizeiverordnung  fordert?),  daß,  wer  Milch
gewerbsmäßig  verkaufen  will,  dies  der  Ortspolizeibehörde  vorher  anzeigt,
so  steht  eine  solche  Anordnung  mit  dem  §  14  Gew.O.  im  Widerspruch
und  ist  deswegen  ungültig  ).  §  14  G.O.  verlangt  uur  eine  gleichzeitige-!)

  Vorstehende  Bestimmungen  enthalten  z.  B.  die  Ortspolizeiverordn.  f.  Halle  vom
29.  VII.  93  (v.  Holly  a.  a.  O.  S.  337),  Berlin  vom  6.  VII.  87  (Samml.  Bd.  1,
S.  311),  Magdeburg  vom  6.  IV.  92  (Liedtke  a.  a.  O.  S.  262),  Crefeld  vom  28.  IX.
92  (Hoffmann  a.  a.  O.  S.  124)  u.  s.  w.

2)  Ortspolizeiverordn.  f.  Königsberg  vom  6.  VIII.  85  (Meier  a.  a.  O.  S.  253),
ähnlich  die  f.  Magdeburg  (oben  Anm.  1)  §  10.

9  So  wieder  die  Ortspolizeiverordn.  f.  Halle  §  1  und  f.  Crefeld  §§  1—2,  oben
Anm.  1.

4)  Vgl.  das  Gutachten  des  Reichsgesundheitsamtes  zum  Reichsges.  vom  14.  V.  79
V  Milch  (Marcinowski,  Gew.O.  S.  563).

5)  Ortspolizeiverordn.  f.  Halle  §  4,  f.  Magdeburg  §8  4,  oben  Anm.  1.

5)  So  die  Verordn.  des  Polizeipräs.  zu  Berlin  vom  6.  VII.  87  (Samml.  Bd.  1,
S.  312),  zu  Posen  vom  25.  VIII.  93  (Verwaltungsbl.  Bd.  14,  S.  588).

7)  Anders  Kammerger.  Entsch.  vom  25.  I.  92  (Johow  Bd.  13,  S.  263).