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der Acceptations-Acte von 1459 mit dem elenden Aschaffenburger
Recesse, den die schlichteste historische Erzählung veraulassen
müßt= nurch keine Kunst gemildert werden könne, daß,
so bald eine nur halbtreue Erzählung des ganzen Hergangs
der Sache dargelegt würde, daß unvermeidlich jetzt und künftigbin
Fragen entsiehen müßten, die er jetzt und künftighin
nic entstehen lassen wollte.
"„ Einmal auch angenommen, daß der Aschaffenburger Receß
bloß ein Neben-Receß sey, der sich auf einen vorangehenden
Haupt-Vertrag beziehe, welcher redliche Negociateur schließt
einen Neben- Receß in der Form, wie der Aschaffenburger
Receß geschlossen worden? Welcher Concipisie solcher Staats-Acten,
wenn er anders Gutes im Sinne hat, gedenkt nicht
gleich anfangs des vorangegangenen Haupr-Recesses genau
mit Datum und Ort, wo er verfaßt worden, des Haupt-Recesses,
dem einige Einschränkung und Erläuterung nun gegeben
werden solle? Wenn es im Hanpt-Recesse heißt, daß
wegen Beobachtung der Basler Decrete künftighin tractire
werden solle, und im Neben-Recesse heißt, daß alles im
Haupt-Recesse Versprochene unverändert gehalten werden solle,
wer kann hier eine redliche Versicherung der auerkannten fortdauernden
Gültigkeir der Basler Decrete finden? Hätte nicht
der Römer, wenn er redlich schreiben wollte, feierlich zu
Aschaffenburg, erklären müssen, daß ungeachtet in Cugens
Bullen die Gültigkeit der Basler Decrete bloß so lange anerkannt
sey, bis ein päbstlicher Legate Concordate mit den Deutschen
geschlossen habe, ungeachtet dieser Termin nun also verflossen
sey, daß doch an sortdauernder Gültigkeit derselben nicht gezweifelt
werden solle. Fürwahr die Sache ist auch hier nech
klar, der Römer hat die fortdauernde Gültigkeit der Basler
Drcrete nie anerkennen wollen, er hat nur dem Aschaffenburger
Recesse ungefähr ctwas dieser Art beigeschricben, was die