Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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der  öffentlichen  Bücher  von  Seite  der  Orts-Vorsteher,  die  Prüfung  und  beziehungsweise
  Genehmigung  der  Gemeinde-Etats,  der  Gemeinde-Rechnungen  und  der  Beschlüsse
des  Gemeinderaths  in  den  dazu  geeigneten  Fällen,  die  Aufsicht  über  die  Verwaltung
der  Stiftungen,  die  Sorge  für  die  Erhaltung  derselben,  und  für  die  stiftungsmäßige
Verwendung  ihrer  Einkünfte,  die  Prüsung  und  Justification  ihrer  Rechnungen;  die
Vertheilung  und  Ausgleichung  der  Kriegs-Leistungen  unter  den  einzelnen  Mitgliedern
der  Gemeinden;

die  Aufsicht  über  die  Verwaltung  der  Orts-Polizei  und  die  Handhabung  der  Landes-Polizei,
  in  so  fern  die  Gegenstände  derselben  nicht  zur  hohen  Polizei  gehören;
es  steht  ihm  daher  inebesondere  zu:

die  Fürsorge  für  die  bestehenden  Bildungs-Erziehungs=  und  Unterrichts-Anstalten,
  für  die  Beförderung  der  Sittlichkeit,  des  Arbeitsfleizes,  für  die  Beschäftigung
  und  Ernährung  der  Armen,  Entfernung  der  Bettler  und  Landstreicher,  die
Aufenthalts-Bestimmung  für  Heimathlose,  die  Sicherheits=  Gesundheits=  Gewerbs-Feuer=
  und  Straßen-Polizei  2c.;  ·

die  Untersuchung,  Bestrafung  und  beziehungsweise  Vorlegung  der  Uebertretungen
der  Polizei-  und  Regiminal--Gesetze,  die  Aufsicht  uͤber  Polizei--Gefaͤngnisse  und  Gefangenen-Transporte,
  die  polizeilichen  Maßregeln  zu  Verhuͤtung,  Entdeckung  und  Bestrafung
  der  Verbrechen;

die  Unterstuͤtzung  des  Koͤniglichen  Oberamts  bei  der  Ausübung  der  Hobeirs-Rechte
in  den  Patrimonial-Orten,  gleichwie  auch  die  der  Königlichen  Justiz=  und  Finanz-Beamten,
  der  Königlichen  Milirär=  und  übrigen  Staats-Behörden  in  der  Ausübung
ihres  Berufs.

K.  36.  ,

Der  gräfliche  Amtmann  hat  die  Befugniß,  in  seiner  Eigenschaft  als  Vorgesester
der  von  den  gräflichen  Besigungen  gebilderen  Gemeinden,  den  Amts-Versammlungen
berathend  beizuwohnen.

.  35.

Die  in  die  hohe  Polizei=  und  allgemeine  Staats-Verwaltung  einschlagenden
Gegenstände  hat  Unser  Königlicher  Oberamtmann  auoschließend  und  unmittelbar  im
ganzen  Umfange  seines  Bezirks  zu  besorgen,  namentlich: