Full text : Unser Preußen.

432  Zweites  Buch.  Recht  der  Schuldverhältnisse.

die  Ansprüche  an  Dritte  dem  Auftraggeber  abtreten  E.  JW.  04°.
Schadensersatzpflicht  bei  verschuldeter  Unmöglichkeit  der  Herausgabe  2.
JW.  06  10°  (eines  Wechsels).  Beweislast  bei  Unmöglichkeit  der  Herausabe
  §  282.  Wegen  des  Zurückbehaltungsrechts  88  273,  670.  Bei  Sub-Heituten
  vgl.  §  664  A.  2.

e)  Berzinsung  8.  668.

Verwendet  der  Beauftragte  Geld:  für  sich",  das  er  dem
Auftraggeber  herauszugeben?  oder  für  ihn  zu  verwenden  hat,
so  ist  er  verpflichtet,  es  von  der  Zeit  der  Verwendung  an  zu
verzinsen.  4  5

1  593,  II  599,  IIb  055,  III  655.  M.  II,  539,  540.  Prot.  II,  365.  —
886  275,  40,  36,  675,  681,  6872,  698,  713,  1834.

1.  Vgl.  §  244  A.  2.  Bei  Verwendung  von  anderen  Gegenständen
Schadensersabpiiicht  aus  8§8  276,  249  ff.

2.  Verschulden  ist  nicht  erforderlich.  3.  8677.

4.  8  246,  HGB.  §  3521  Satz  1.  Auch  eingezogene  Zinsen.  Der
Austraggeber  kann  aber  auch  einen  erweislich  höheren  Schaden  geltend
machen.

5.  Wegen  des  Zurückbehaltungsrechts  §8  273,  670.

4.  Pflichten  d.  Auftraggebers.
Ga)  Wlst  t  8.  669.

Für  die  zur  Ausführung  des  Auftrags  erforderlichen  Aufwendungen!
  hat  der  Auftraggeber  dem  Beauftragten  auf  Verlangen

  Vorschuß  zu  leisten.  3•4
1  594,  1Ia  600,  1Ib  656,  III  656.  M.  II,  540.  Prot.  II,  365.  —  88  272,
40,  86,  675,  713,  1694,  1835  ,  1915  1.

1.  Objektiv  erforderlichen,  anders  §  670.  Über  den  Begriff  der
Aufwendungen  §  256  M.  1.

2.  Nach  den  Motiven  soll  dem  Beauftragten  wegen  der  Widerruflichkeit
  des  Auftrags  (§  6711)  ein  Klagerecht  auf  Zahlung  des  Vorschusses
  nicht  zustehen,  er  nur  bei  Nichtzahlung  von  jeder  Haftung  frei
werden.  Die  Widerruflichkeit  des  Auftrags  schließt  aber  die  Klage  nicht
aus.  Wird  nach  Zustellung  der  Klage  der  Auftrag  widerrufen,  dann
ist  die  Klage  allerdings  gegenstandslos;  für  die  Entscheidung  wegen  der
Kosten  wird  es  aber  darauf  ankommen,  ob  der  Kläger  einen  Anlaß  zur
Klage  hatte.

:3.  Bis  zur  Leistung  des  Vorschusses  kann  der  Beauftragte  die
Ausführung  des  Auftrags  aussetzen.  §  273.  Die  Leistung  des  Vorschusses
  hat  der  Auftraggeber  darzutun.

4.  Bei  der  entgeltlichen  Geschäftsbesorgung  §  675  A.  4.  Wenn
der  Auftrag  eine  Bürgschaftsübernahme  betraß  §  775.

b)  Erstattungspflicht  8.  670.
Macht  der  Beauftragte  zum  Zwecke  der  Ausführung  des
Auftrags  Aufwendungen!,  die  er  den  Umständen  nach  für  er-