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K. 17.
Der Stellvertreter nimmt in Krankheits= und Behinderungsfällen des
Repräsentanten dessen Stelle ein und tritt für ihn ein, wenn derselbe während
seiner Wahlzeit stirbt, den Grundbesitz in der Niederung aufgiebt, oder seinen
bleibenden Wohnsitz an einem entfernteren Orte wählt.
g. 18.
Die allgemeinen Bestimmungen fuͤr kuͤnftig zu erlassende Deichstatute
vom 14. November 1853. (Gesetz-Samml. vom Jahre 1853. S. 935. ff.)
sollen für den Marienwalde-Alt-Lausker Deichverband Gültigkeit haben, insofern
sie nicht in dem vorsiehenden Sratute abgeändert sind.
. 19.
Abänderungen dieses Deichstatutes können nur unter landesherrlicher Genehmigung
erfolgen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 10. April 1865.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Itzenplitz. Gr. zur Lippe. v. Selchow.
Rebigirt im Bürean des Staats-Ministeriums.
Balin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober- Hofbuchdruderei
(RN. v. Decker).