thumbs : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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K.  17.

Der  Stellvertreter  nimmt  in  Krankheits=  und  Behinderungsfällen  des
Repräsentanten  dessen  Stelle  ein  und  tritt  für  ihn  ein,  wenn  derselbe  während
seiner  Wahlzeit  stirbt,  den  Grundbesitz  in  der  Niederung  aufgiebt,  oder  seinen
bleibenden  Wohnsitz  an  einem  entfernteren  Orte  wählt.

g.  18.

Die  allgemeinen  Bestimmungen  fuͤr  kuͤnftig  zu  erlassende  Deichstatute
vom  14.  November  1853.  (Gesetz-Samml.  vom  Jahre  1853.  S.  935.  ff.)
sollen  für  den  Marienwalde-Alt-Lausker  Deichverband  Gültigkeit  haben,  insofern
  sie  nicht  in  dem  vorsiehenden  Sratute  abgeändert  sind.

.  19.

Abänderungen  dieses  Deichstatutes  können  nur  unter  landesherrlicher  Genehmigung
  erfolgen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  10.  April  1865.

(L.  S.)  Wilhelm.
Gr.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zur  Lippe.  v.  Selchow.

 

Rebigirt  im  Bürean  des  Staats-Ministeriums.
Balin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-  Hofbuchdruderei
(RN.  v.  Decker).