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Wenn Italien mit der von der Türkei ausgeübten Art von
Autorität unzufrieden war, konnte es auf diplomatischem Wege
Abhilfe verlangen, es war aber nicht berechtigt, einer anerkannten
Macht Gebiet wegzunehmen. Italien besetzte jedoch, wenn auch
unter lebhaftem Proteste der Türkei, Massaua. Ein ganzes Jahr
wehte die türkische Flagge noch neben der italienischen. Der
Protest der Türkei verlief wirkungslos, weil die Großmächte kein
Interesse daran hatten, Italien das Gebiet streitig zu machen. Es
ist dies wieder ein Zeichen, daß in der Politik Macht vor Recht
geht. Die Beobachtung völkerrechtlicher Normen durch einen
Staat beruht eben zum großen Teil nur auf dem Zwange, den der
oder die anderen Staaten auf ihn ausüben, ähnlich wie die Beobachtung
privatrechtlicher und staatsrechtlicher Normen vielfach
auf dem Zwange beruht, den ein Staat auf seine Gewaltunterworfenen
ausübt. Fällt der Zwang fort, so fällt damit oft auch
die Beobachtung der Normen, nur daß dies im Völkerrecht naturgemäß
weit häufiger ist als im Privatrecht.
Im Mittelalter sehr bestritten, ist heute allgemein anerkannt,
daß das freie Meer der Okkupation nicht unterliegt. Es erübrigt
sich, auf den Streit, durch den Hugo Grotius!) zu solcher Berühmtheit
gelangt ist, einzugehen. Er ist längst in seinem Sinne entschieden.
Da die moderne Praxis zur Okkupation Effektivität erfordert,
eine solche aber an Teilen des freien Meeres ausgeschlossen
ist, ergibt sich die Unmöglichkeit einer solchen Okkupation.?)
Anders ist es natürlich bei Küstengewässern, Territorialmeeren,
Flußmündungen. Hieran ist eine effektive Okkupation möglich
und auch stets anerkannt worden.
87.
IV. Die Okkupationshandlung.
Die Okkupationshandlung ist Besitzergreifung. Die Erfordernisse
dieser Handlung sind zu den verschiedensten Zeiten andere
gewesen. Eine apprehensio oculis oder eine occupatio symbolica
können heute die Besitzergreifung nicht ersetzen. Auch Bereisung,
2) 2.8.0. Lib. 1I Cap. UI, III.
°) Heimburger a.a.0. S. 94ff.