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Sammlung
der
Gesetze und Verordnungen
für das Königreich Sachsen.
22stes Stuͤck, vom Jahre 1833.
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M 45) Gesetz,
die Erhebung des Chausseegeldes betreffend;
vom gten November 1833.
W3, Anton, von GOx##S Gnaden, König von Sachsen 2c. 2c. 4c.
und Friedrich August, Herzog zu Sachsen 2c.
baben für angemessen erachrec, zu Erleichterung des Verkehrs, und um die bei der bisherigen
Chausseegelder-Erhebung nicht durchgängig beobachtete Berücksichtigung der Verschiedenheit
der Transporemittel auf eine angemessene Weise herzustellen, die zeitherigen Chaussee=Geld-Erhebungsrollen
einer sorgfältigen Prüfung unterwerfen zu lassen, und verordnen
demnach, unter Zustimmung Unserer getreuen Stände, Folgendes:
". 1.
Die bisherigen Chausseegeld-Erhebungsrollen, das darauf bezügliche Patent vom 1sten
Mai 1804. und alle dem gegenwärtigen Gesetze entgegen laufenden Anordnungen werden,
vom 1sten Januar 1834. an, außer Wirksamkeit gesetze; dagegen ist
S. 2.
dem unter A. anliegenden, von Unserm Finanz-Ministerio vollzogenen Chausseegelder-Tarif
in allen Punkten, sewohl von den Einnehmern, als den Passanten, unweigerlich nachzu- n
gehen.
1833.
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