Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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schwerde  der  Betheillgten  mit  Strenge  zu  untersüchen,  und  nach  Besinden  der  Umstände
dem  Kreisgerichtshofe  vorzulegen,  welcher  hegsn  die-Schuldhaften  nach  den  in  Unserem
5.  Edikt  vom  31.  Dez.  1818  ausgesprochenen  Grundsätzen  zu  verfahren  hat.

Die  in  gedachtem  Edikee  #.  I#  gegebene  Bestimmung,  daß  auf  jedem  Dokumenk  oder
Aktenstück  der  Betrag  der  Sportel  #c.  beigesetzt  werden  soll,  fsindet  auch  auf  die  Arbeiten
der  Gerichts-Notarien  und  namentlich  auf  die  Neben-Geschäfte  derselben  (9.#  9  Nro.  2.)
ihre  Anwendung.

Diese  sowohl,  als  ihre  elgentlichen  Berufs-Arbeiten  sind  von  dem  betreffenden  Geiichts-Rotar
  oder  dessen  gesetzlichem  Stell-Vertreter  (##.  14)  jedesmal  mit  eigenhändiger  Rasmens=
  Unterschrift  zu  beurkunden.

4él39-Beschäfts-Normen.


Was  endlich  die  Normen  bstrifft,  welche  von  den  Gerichts-Rotarlen  sowohl,  als  den
übrigen  mit  der  Verwaltung  der  willkübrlichen  Gerichtsbarkelt  beauftragten  Beamten  und
Stellen  bei  der  Besorgung  ihrer  Berufs-Geschäfte  zu  beobachten  sind;  so  haben  Wir  Uns
schon  in  Unserem  Edikte  über  die  Verwaltung  der  Rechtspflege  f.  39  vorbehalten,  bierüber
  seiner  Zeit  eine  ausführliche  Anweisung  zu  ertheilen.  Juzwischen  aber  und  bis  die
bereits  begonnenen  Vararbeiten  zu  dießfälliger  Ergänzung  und  authentischer  Erläuterung
der  bestehenden  Gesetzgebung  vollendet,  und  ein  diesen  wichtigen  Theil  der  Rechtslehre  im
Ganzen  umfassendes  Gesetz  zu  Stande  gebracht  seyn  wird,  wollen  Wir  sämtliche  Gerichts-NRotarien,
  Weaisengerichte,  Gemeinde-Räthe  und  Oberamtsgerichte  im  Allgemeinen  auf  die
bestehenden  Gesetze,  namentlich  das  Landrecht,  die  Landes-Ordmg,  die  Commun-Ordnung,
das  General-Rescript  vom  o-  Juli  1685,  die  Verordnung  vom  19.  Juni  1308  (Staatsund
  Regierungs-Blatt  S.  3a2.)  und  die  in  Vormundschafts-Sachen  ergangenen  Rescriote
vom  .  Jun.  1776,  2.  Jun.  1738,  10  Sept.  1605.,  und  u##.  März  1809  (Staatsund
  Regierungs-Blatt  S.  109)  verweisen-.

  40.
Besonders  für  die  bisherigen  Notariats-Geschäfte.

2  Hinsicht  auf  diejenigen  Notoriats-Geschäfte,  welche  schon  den  bisherigen  Notarsen
zur  Besorgung  zugestanden  waren,  haben  die  Gerichts-Notarien  die  diesfällige  Verordnung
vom  à25.  Okt.  rgod  (Staats=  und  NRegierungs-Blate  S.  561)  zu  beobachten.  Was
jedoch  die  in  dieser  Verordnung  J.  11  berührte  Verwandtschaft  des  Notars  und  seiner
Zeugen  mit  den  Interessenten  betrifft,  so  wollen  Wir  dieses  Verbot  nicht  allein  auf  den
ersten  und  zweiten  Grad  der  Blutsfreundschaft  und  Schwägerschaft  (nach  bürgerlicher  Berechnuagsweise),
  sondern  auch  insbesendere  auf  diejenigen  Rotariats-Urkunden  beschränken,
welche  irgend  einer  einseitigen  Handlung  zum  Beweise  und  den  bierauf  gegründeten  Rechts-Ansprüchen
  zur  Stätze  dienen  sollen.