Full text : Rechtslexikon. Erster Band. Aagesen - Fungible Sachen. (2.1)

Anrechnung  der  Untersuchungshaft.  117

Inquisitionsprozesse  und  absolutistischen  Regimente.  In  der  verschiedenen  rechtlichen
Lage  des  Beschuldigten  in  dem  inquisitorischen  und  akkusatorischen  Strafprozesse
spiegeln  sich  die  verschiedenen  Subjektionsverhältnisse  der  Unterthanen  in  dem  absolutistischen
  Polizeiregimente  und  in  dem  konstitutionellen  Rechtsstaate.  Ersteres  hat
den  Unterthan  zum  bloßen  Objekt  des  staatlichen  Herrschaftsrechts,  der  Inquisitionsprozeß
  den  Beschuldigten  zum  bloßen  Untersuchungsobjekte  gemacht.  Damit  im  Zusammenhange
  stand  die  finstere  Tradition  einer  Zwangspflicht  des  Inquisiten,  zur
eigenen  Ueberweisung  mitzuwirken,  sowie  die  Regel  der  Untersuchungshaft.  Nach
dem  Vorgange  des  Code  pénal  hat  noch  das  Preuß.  Strafgesetz  von  1851  die  Abrechnung
  der  Untersuchungshaft  todtgeschwiegen,  während  die  gemeinrechtliche  Doktrin
wenigstens  grundsätzlich  diese  bei  einer  unverschuldeten  oder  rechtswidrig  erlittenen
Untersuchungshaft  anerkannt  hatte,  so  buntscheckig  auch  die  partikularistische  Durchführung
  dieses  Prinzipes  und  so  kleinlich  motivirt  die  Beschränkungen  desselben
waren.  Aeltere  Landesstrafgesetze,  wie  das  Oesterreichische  von  1803,  das  Bayerische
von  1813,  stellten  diese  vergütungsweise  Abrechnung  der  Untersuchungshaft  unter
die  Milderungsgründe,  obgleich  diese  weder  Strafmilderung,  noch  gnadenweise  Strafnachsicht,
  noch  Kompensation,  vielmehr  nur  Vergütung  eines  in  der  Regel  ohne
prozessualische  Schuld  erlittenen  Uebels  und  nur  der  Wirkung  nach  ein  mildernder
Strafabzug  ist.  —  Noch  das  Bayerische  Strafgesetz  von  1861  hielt  an  dem  Dogma
der  unverschuldeten  Untersuchungshaft  fest,  bezeichnete  jedoch  einen  Fortschritt  durch
die  Bestimmung,  daß  eine  mehr  als  einmonatliche  Untersuchungshaft  bei  zeitlichen
Zuchthausstrafen,  Gefängniß-  und  Geldstrafen  in  der  Art  zu  berücksichtigen  sei,  daß
zwar  im  Erkenntnisse  die  verwirkte  ordentliche  Strafe  ausgesprochen,  hiervon  aber
soviel  als  die  Dauer  der  unverschuldet  erlittenen  Haft  beträgt,  für  bereits  getilgt
erklärt  wird.

Die  Konsequenz  hinsichtlich  einer  Todesstrafe  wurde  nicht  gezogen.  Andere
Strafgesetzbücher  waren  noch  engherziger.  Mit  Recht  wurde  eine  A.  d.  U.  ausgeschlossen,
  wenn  der  Beschuldigte  dieselbe  schon  vor  der  Verübung  derzjenigen  strafbaren
  Handlung  erlitten  hat,  für  welche  er  jetzt  abzuurtheilen  ist,  weil  sonst  in
einem  solchen  Falle,  wie  Rosenkrantz  in  der  Zeitschr.  f.  G.  u.  R.  in  Bayern,  XIII.
Abth.  Strafr.  S.  219,  406,  bemerkte,  dem  Untersuchungsgefangenen  gewissermaßen  ein
Freibrief  zur  Begehung  jeder  strafbaren  Handlung  gegeben  würde,  deren  Strafe
nicht  die  von  ihm  bereits  erduldete  Haft  übersteigt.  Vgl.  die  Erörterung  in
Dollmann's  Bayer.  Straf  GCB.,  1862,  S.  628,  629;  insbesondere  betreffend
die  problematische  Unterscheidung  von  unverschuldeter  und  verschuldeter  Haft,
S.  631—638,  645,  welche  auch  nach  Erscheinen  des  erläuternden  Bayer.  Gesetzes
vom  16.  Mai  1868  für  Kriminalisten  beachtenswerth  bleibt.

Das  Deutsche  Straf  GB.  bestimmt  nun  in  §  60,  daß  eine  erlittene  Untersuchungshaft
  bei  Fällung  des  Urtheils  auf  die  erkannte  Strafe  ganz  oder  theilweise
angerechnet  werden  könne.  Das  Erforderniß  der  unverschuldeten  Untersuchungshaft  ist
weggefallen.  Die  A.  ist  nur  bei  untheilbaren  Strafen  ausgeschlossen.  Streitig  ist,
ob  diese  auf  bloße  Nebenstrafen  Anwendung  finde;  ob  bei  der  A.  d.  U.  die  gesetzlichen
Minima  der  Strafarten  maßgebend  seien.  Berner,  Rüdorff  sprechen  für  eine  Verwandlung
  der  Zuchthausstrafe  in  eine  andere  Strafart,  wenn  der  Richter  bei  der
Strafberechnung  der  verwirkten  Zuchthausstrafe  unter  ein  Jahr  herabgehen  müßte.
Die  Zuchthausstrafe  könne  nicht  unter  einen  Monat  hinabgehen,  vielmehr  müßte
sonst  die  Strafe  für  völlig  verbüßt  erkannt  werden.  Hugo  Meyer,  Schütze  meinen,
bei  erkannter  Zuchthausstrafe  fallen  die  Schranken  der  gesetzlichen  Minima,  weil
das  richterliche  Ermessen  hier  ungebunden  sein  soll.  Die  Anrechnung  der  von  einem
Sträflinge  in  Folge  einer  Krankheit  außerhalb  der  Strafanstalt  zugebrachten  Zeit
ist  nach  §  493  der  StrafP  O.  in  die  Strafzeit  einzurechnen.  Ist  eine  Todesstrafe
im  Gnadenwege  in  eine  zeitliche  Freiheitsstrafe  abgeändert  worden,  so  ist  die
Haftzeit  in  die  Strafzeit  einzurechnen.  Die  A.  d.  U.  kann  stattfinden,  auch  wenn