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daß eine Erhöhung der Strafe eintritt, wenn der Thäter zu der Aufmerksamkeit,
welche er aus den Augen setzte, vermöge seines Gewerbes besonders verpflichtet war
(Straf GB. 5 230).
Es bedürfen jedoch nach § 29 der RGew.-Ordn. vom 21. Juni 1869 einer
Approbation noch gegenwärtig alle diejenigen Personen, welche sich als A. (Wund-A.,
Augen-A., Geburtshelfer, Zahn-A. und Thier-A.) oder mit gleichlautenden Titeln
bezeichnen, oder seitens des Staats oder einer Gemeinde als solche anerkannt oder
mit amtlichen Funktionen betraut werden sollen.
Diese Approbation wird im Allgemeinen auf Grund eines Nachweises der
Befähigung ertheilt, darf jedoch von der vorherigen akademischen Doktorpromotion
nicht abhängig gemacht werden. Die näheren Bestimmungen sind durch die Ver-
ordnung des Bundesraths vom 25. Septbr. 1869 (B.G.Bl. 1869, S. 635 ff.)
vorgeschrieben, welche in vier Abschnitten die Approbationen der A., Zahn--A.,
Thier-A. und Apotheker regelt, und hinsichtlich der drei ersten Abschnitte noch heute
geltendes Recht ist, während in Bezug auf die Apothekerapprobation (vgl. d. Art.
Apothekergewerbe) neuere Anordnungen erlassen sind. Zur Ertheilung der
Approbation an die A., Wund-A., Augen?“ Geburtshelfer und Zahn-A. sind
demgemäß nur befugt die Centralbehörden derjenigen Bundesstaaten, welche eine
oder mehrere Landesuniversitäten, zur Ertheilung der Approbation an die Thier-A.
nur die Centralbehörden derjenigen Bundesstaaten, welche Thierarzneischulen haben.
Die Prüfung, welche der Approbation vorhergeht, kann entweder vor der medizini-
schen Ober-Examinationskommission in Berlin oder vor einer bei jeder Universität
bestehenden und jährlich vor der zuständigen Centralbehörde neu zusammenzusetzen-
den medizinischen Examinationskommission, resp. vor den besonderen zahnärztlichen
Examinationskommissionen sowie bei den Thierarzneischulen abgelegt werden. Die
Zulassung zur Prüfung ist von dem Abgangszeugniß eines Gymnasiums, dem Ab-
gangszeugniß von der Universität, dem Zeugniß über die Ablegung des tentamen
physicum und dem Nachweise von klinischen Uebungen abhängig.
Personen, welche eine solche Approbation erlangt haben, sind innerhalb des
Bundesgebiets in der Wahl des Ortes, wo sie ihr Gewerbe betreiben wollen,
nicht beschränkt. ·
Eine Dispensation von der Prüfung ist zwar wegen wissenschaftlich erprobter
Leistungen gesetzlich zulässig. Die Bundesraths-Verordnung vom 9. Dezbr. 1869
(B.G.Bl. 1869, S. 687) hat jedoch die Dispensation auf den Fall eingeschränkt,
daß dem Betreffenden seitens eines Staates oder einer Gemeinde amtliche Funktionen
übeitragen werden sollen und hat außerdem vorgeschrieben, daß der Dispensations-
ertheilung seitens der Centralbehörden stets das Gutachten der Prüfungskommission
vorhergehen muß sofern es sich nicht um die Berufung eines Universitätslehrers
handelt. Die Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 26. November 1877 hat
in dieser Hinsicht mit Rücksicht auf die Thatsache, daß deutsche Realschul-Abi-
turienten in größerer Zahl, von der Hoffnung auf eine Aenderung der bestehenden
Vorschriften geleitet, im Auslande Medizin studiren, um sich dort prüfen zu lassen,
demnächst aber nach Deutschland zurückzukehren, ausdrücklich auf die obigen Be-
stimmungen, namentlich auch darauf aufmerksam gemacht, daß die im Auslande
bestandenen Prüfungen für die Erlangung der Approbation in Deutschland völlig
wirkungslos sind.
Diejenigen nun, welche diesen Normen zuwider handeln, und ohne approbirt
zu sein, sich als Arzt bezeichnen, oder durch Beilegung eines ähnlichen Titels den
Glauben zu erwecken suchen, sie seien eine geprüfte Medizinalperson, werden nach
§ 147 der R e#w.-Ordn. in Verbindung mit Art. 2 der Gewerbe-Novelle vom
17. Juli 1878 mit Geldbuße bis 300 Mark, im Unvermögensfalle mit Haft bestraft.
Endlich ist sowol für geprüfte, als auch für ungeprüfte Medizinalpersonen die
früher bestandene Verpflichtung zu ärztlicher Hülfe weggefallen, und die für Ver-