Full text: Rechtslexikon. Erster Band. Aagesen - Fungible Sachen. (2.1)

160 Aerzte. 
daß eine Erhöhung der Strafe eintritt, wenn der Thäter zu der Aufmerksamkeit, 
welche er aus den Augen setzte, vermöge seines Gewerbes besonders verpflichtet war 
(Straf GB. 5 230). 
Es bedürfen jedoch nach § 29 der RGew.-Ordn. vom 21. Juni 1869 einer 
Approbation noch gegenwärtig alle diejenigen Personen, welche sich als A. (Wund-A., 
Augen-A., Geburtshelfer, Zahn-A. und Thier-A.) oder mit gleichlautenden Titeln 
bezeichnen, oder seitens des Staats oder einer Gemeinde als solche anerkannt oder 
mit amtlichen Funktionen betraut werden sollen. 
Diese Approbation wird im Allgemeinen auf Grund eines Nachweises der 
Befähigung ertheilt, darf jedoch von der vorherigen akademischen Doktorpromotion 
nicht abhängig gemacht werden. Die näheren Bestimmungen sind durch die Ver- 
ordnung des Bundesraths vom 25. Septbr. 1869 (B.G.Bl. 1869, S. 635 ff.) 
vorgeschrieben, welche in vier Abschnitten die Approbationen der A., Zahn--A., 
Thier-A. und Apotheker regelt, und hinsichtlich der drei ersten Abschnitte noch heute 
geltendes Recht ist, während in Bezug auf die Apothekerapprobation (vgl. d. Art. 
Apothekergewerbe) neuere Anordnungen erlassen sind. Zur Ertheilung der 
Approbation an die A., Wund-A., Augen?“ Geburtshelfer und Zahn-A. sind 
demgemäß nur befugt die Centralbehörden derjenigen Bundesstaaten, welche eine 
oder mehrere Landesuniversitäten, zur Ertheilung der Approbation an die Thier-A. 
nur die Centralbehörden derjenigen Bundesstaaten, welche Thierarzneischulen haben. 
Die Prüfung, welche der Approbation vorhergeht, kann entweder vor der medizini- 
schen Ober-Examinationskommission in Berlin oder vor einer bei jeder Universität 
bestehenden und jährlich vor der zuständigen Centralbehörde neu zusammenzusetzen- 
den medizinischen Examinationskommission, resp. vor den besonderen zahnärztlichen 
Examinationskommissionen sowie bei den Thierarzneischulen abgelegt werden. Die 
Zulassung zur Prüfung ist von dem Abgangszeugniß eines Gymnasiums, dem Ab- 
gangszeugniß von der Universität, dem Zeugniß über die Ablegung des tentamen 
physicum und dem Nachweise von klinischen Uebungen abhängig. 
Personen, welche eine solche Approbation erlangt haben, sind innerhalb des 
Bundesgebiets in der Wahl des Ortes, wo sie ihr Gewerbe betreiben wollen, 
nicht beschränkt. · 
Eine Dispensation von der Prüfung ist zwar wegen wissenschaftlich erprobter 
Leistungen gesetzlich zulässig. Die Bundesraths-Verordnung vom 9. Dezbr. 1869 
(B.G.Bl. 1869, S. 687) hat jedoch die Dispensation auf den Fall eingeschränkt, 
daß dem Betreffenden seitens eines Staates oder einer Gemeinde amtliche Funktionen 
übeitragen werden sollen und hat außerdem vorgeschrieben, daß der Dispensations- 
ertheilung seitens der Centralbehörden stets das Gutachten der Prüfungskommission 
vorhergehen muß sofern es sich nicht um die Berufung eines Universitätslehrers 
handelt. Die Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 26. November 1877 hat 
in dieser Hinsicht mit Rücksicht auf die Thatsache, daß deutsche Realschul-Abi- 
turienten in größerer Zahl, von der Hoffnung auf eine Aenderung der bestehenden 
Vorschriften geleitet, im Auslande Medizin studiren, um sich dort prüfen zu lassen, 
demnächst aber nach Deutschland zurückzukehren, ausdrücklich auf die obigen Be- 
stimmungen, namentlich auch darauf aufmerksam gemacht, daß die im Auslande 
bestandenen Prüfungen für die Erlangung der Approbation in Deutschland völlig 
wirkungslos sind. 
Diejenigen nun, welche diesen Normen zuwider handeln, und ohne approbirt 
zu sein, sich als Arzt bezeichnen, oder durch Beilegung eines ähnlichen Titels den 
Glauben zu erwecken suchen, sie seien eine geprüfte Medizinalperson, werden nach 
§ 147 der R e#w.-Ordn. in Verbindung mit Art. 2 der Gewerbe-Novelle vom 
17. Juli 1878 mit Geldbuße bis 300 Mark, im Unvermögensfalle mit Haft bestraft. 
Endlich ist sowol für geprüfte, als auch für ungeprüfte Medizinalpersonen die 
früher bestandene Verpflichtung zu ärztlicher Hülfe weggefallen, und die für Ver-