Object: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

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Vertretern und den Hausbewohnern spätestens am vorhergehenden 
Werktage bis 6 Uhr abends mündlich, außerhalb seines Wohnortes 
aber dem Gemeindevorsteher 48 Stunden vorher schriftlich oder 
mündlich Kenntnis zu geben. Der Gemeindevorsteher hat für die 
ortsübliche Bekanntmachung der bevorstehenden Reinigung zu sorgen. 
Die Reinigung darf in den Monaten Oktober bis März nur 
in der Zeit von 8 Uhr morgens bis 5 Uhr nachmittags und in den 
Monaten April bis September nur in der Zeit von 7 Uhr morgens 
bis 6 Uhr nachmittags erfolgen. 
87. 
Der Bezirksschornsteinfeger muß sich von der Beschaffenheit der 
Schornsteine seines Bezirks und der Art und Weise ihrer Benutzung 
genaue Kenntnis verschaffen. Er hat mangelhafte und vorschrifts- 
widrige Konstruktionen, Risse und sonstige Schäden der Schornsteine 
dem Hauseigentümer oder dessen Vertreter, und sofern nicht bis 
zur nächsten Reinigung Abhilfe geschaffen ist, der Ortspolizeibehörde 
schriftlich anzuzeigen. Von allen in Ausübung seines Verufs zu 
seiner Kenntnis gelangten Zuwiderhandlungen gegen feuerpolizei- 
liche Bestimmungen, insbesondere von feuergefährlichen Anlagen 
und feuergefährlicher Aufbewahrung leicht entzündlicher Stoffe hat 
er unverzüglich der Ortspolizeibehörde Anzeige zu erstatten. 
8. 
  
Der Bezirksschornsteinfeger kann die Reinigung der Schorn— 
steine auch in seiner Vertretung durch völlige sachkundige Gesellen 
und Gehilfen ausführen lassen. Er bleibt jedoch für die Beachtung 
der Vorschriften dieser Verordnung persönlich verantwortlich. 
Lehrlinge dürfen Reinigungen nur unter Aufsicht des Bezirks- 
schornsteinfegers oder eines sachkundigen Gesellen ausführen. Der 
Bezirksschornsteinfeger muß jeden Schornstein seines Bezirks im 
Laufe des Jahres mindestens einmal selbst reinigen oder wenigstens 
auf seine Beschaffenheit untersuchen. 
9. 
a. Das Reinigen der steigbaren Schornsteine soll mindestens 3mal 
im Jahre geschehen und zwar zu Michaelis, Weihnachten und 
Ostern;
	        
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