488 Renusson — Reportgeschäft.
steht, diese Juwendung nicht als Ein Vermächtniß, sondern als ebenso viele einzelne,
jedes für sich anfallende, Vermächtnisse (leg. in singulos annos etc.), wie der Ver-
mächtnißnehmer Hebungstermine erleben (und an diesen fähig sein) wird; sodaß die
conditio juris: si vivat, und somit der dies cedens legati, jeder einzelnen Termin-
hebung innewohnt. Im Zweifel erstreckt sich das Legat auf die Lebensdauer des
Bedachten (Leib= oder Lebensrente), es wäre denn entweder eine beschränkte Zahl
von Terminen (3. B. auf zehn Jahre, bis zur Volljährigkeit) angeordnet oder die
Rente auch den Erben des Legatars bestimmt (oder einer juristischen Person),
in welchem Falle im Zweifel auch Erbeserben r2c. bedacht sind (immerwährende
Rente). Stets kann der Betrag der Einzelhebung dadurch unbestimmt gemacht sein,
daß die Einkünfte von einer bestimmten Sache oder Kapitalforderung angewiesen
worden sind. — Anders, wenn der Testator eine Summe im Ganzen vermachen
und nur Zahlungstermine anordnen wollte; dies ist kein R., sondern Ein mit einem
Mal anfallendes Vermächtniß. — Die neueren Gesetzbücher behandeln das R. in
Kürze, nachdem mit der Falcidischen Ouart die schwierigste Frage, wie diese zu be-
rechnen sei, ob nach Wahrscheinlichkeit der Dauer oder durch Kapitalisirung der
Rente, beseitigt ist; sie schließen sich jedoch der römischrechtlichen Auffassung des R.
als einer Vielheit von Vermächtnissen an. Das Oesterr. BGB. läßt jede Rente
zwar mit Anfang des Termins fällig, dagegen erst mit Ablauf der Frist klagbar
werden; was nur dann haltbar erscheint, wenn der Erblasser Postnumeration an-
geordnet hat.
Lit. u. Quellen: Arndts im Rechtslex. VI. S. 330 f — Roßhirt, Vermächtn.
II. S. 98 ff. — Windscheid, Porbt III. § 660. — D. 33, 1 (insbes. 1. 4, 8 u. 1
LI. 10, 12, 20, 26 D. 36, 2. — Preuß. 5 600 I. 12 8 ien 424. — Oesterr. 2.
6 -i art. 1015. — Sächsf. 29 B. 88 2448 2476. — Momghen Eror-
n
„Menussen, Philippe, 5 1632 zu Mans, wurde Advokat am Parlament,
*: S#rihtern, Traités des propres, de la Ccommunauté et du douaire, 1681—92. —
Oeuvres, 6d. Sérieux 1760, 1777, 1786.
Lit.: Ro dière, Les grands jurisconsultes, 1874, 344, 345. — Stein-Warn-
könig, Franz. Staats= und Rechtsgeschichte, II. 123. — Michand. — Gaudry, Barreau
de Paris, 1864, II. 55. Teichmann.
Reportgeschäft. Report bedeutet die Differenz zwischen den Preisen, welche
eine Waare (zumeist ein börsengängiges Werthpapier) an zwei verschiedenen Lieferungs-
terminen hat, und zwar wird der Name „Report“ insbesondere dann gebraucht,
wenn das Papier an dem späteren Termin höher im Kurse steht als an dem
früheren, während der Betrag, um welchen das Papier an dem späteren Termine
niedriger steht, als an dem vorausgegangenen, „Deport“ genannt wird. Diese
Differenzen sind der Gegenstand der Spekulation in den verschiedenen Arten der R.
Unter Letzteren versteht man Kombinationen von Einkauf und Verkauf, zugleich von
Kassa= und Lieferungsgeschäften, sei es daß dabei nur die Differenz in Spekulation
kommt (R. als reine Differ enzgeschäfte s. diesen Art.), sei es daß die Real-
lieferung beabsichtigt ist (z. B. im „Kostgeschäft").
Das juristische Wesen der R. liegt darin, daß durch einen einheitlichen Willens-
entschluß seitens des einen der Kontrahenten die kombinirten Geschäfte als Ein
Geschäft abgeschlossen werden. Es ist ein einheitliches Geschäft, wenn der Reporteur
(d. i. der Kontrahent, welcher per Kassa kauft „reportirt") zugleich mit dem Kassa-
kauf dasselbe auf Lieferung verkauft und sich dadurch selbst für den Fall des sinkenden
Kurses Nutzen sichert, und ebenso ist es, von der andern Seite aus betrachtet, ein
einheitliches Geschäft, nämlich insofern der Gegenkontrahent per Kassa verkauft C. B.
etwa deshalb, weil er Baargeld rasch braucht), sich aber gleichzeitig zu anderem
Kurse die Rücklieferung ausbedingt (auf Lieferung kauft) und sich damit die Chance
reservirt an dem zuletzt etwa noch steigenden Kurse des vorher verkauften Papiers
zu gewinnen. Der Reporteur benutzt das R., um sein Kapital auf kurze Zeit und