6. Das Verwaltungsretht. 1099
Aemtem stets sehr viel größer ist als das Angebot, wenn auch das ostenfible Ver-
halten Derer, die gewählt werden wollen, oft scheinbar widerspricht; und zwar zeigt
sich dien je nach den Standesverhältnissen bis in die untersten Aemter der Selbst-
verwaltung hinein. Dies erklärt sich auch ganz einsach daraus, daß der Einfluß,
welchen ein derartiges Amt sei es dem Einzelnen selbst, sei es seiner Umgebung ge-
währt, und der oft allerdings nur ein idealer ist, durchschnittlich die auf das Amt
verwendeten Opfer an Zeit und Arbeit überwiegt.
Es hängt Alles dapon ab, daß die Organe der Selbstverwaltung sich mehr,
wie das in England geschehen ist), stets gegenwärtig halten, daß sie Organe des
Staats, und deshalb nicht blos zur strikten Anwendung der Gesetze, sondern auch
in ihrer diskretionären Sphäre zum Handeln im Interesse des Gesammtwohls ver-
pflichtet find. Im anderen Falle würde die vom Minister des Innern bei Gelegen-
heit des Rechenschaftsberichts über die Ausführung der Kreisordnung am 20. Januar
1874 im Abgeordnetenhause ausgesprochene Hoffnung: „Das Räderwerk ist zu-
sammengesetzt, die Uhr ist ausgezogen, hoffentlich wird fie richtig gehn, sich nicht
bewahrheiten. Die Folge aber wäre dann auf die Dauer nicht sowol die Lahm-
legung des Staates durch Einführung eines neuen Feudalismus der heute herrschen-
den Klassen, sondern vielmehr, da die Staatsidee heutzutage eine ganz andere Kraft
besitzt, als im Mittelalter, eine Wiederabschaffung der Selbstverwaltung.
3weiter Abschnilt: Die Grganisatien.
Erstes Kapitel: Preußen.
I. Die Lokalverwaltung.
1. Die Landgemeinden und felbständigen Gutsbezirke?.
Die Ordnung des ländlichen Kommuualwesens ist für die einzelnen Landes-
theile verschieden bestimmt. Dieselbe beruht für den größten Theil des Staatsgebiets
in erster Linie auf Autonomie, erst in zweiter auf Gesetzgebung. Insbesondere kommt
in den sechs östlichen Provinzen, in Schleswig-Holstein und in Hannover zunächst
lokales Herkommen und lokale Satzung in Betracht, und erft fubfidiär finden die
landrechtlichen Normen (Th. II. Tit 7 Abschn. 2; von Dorsgemeinden) resp. das
Gesetz vom 14. April 1856 betr. die Landgemeindeveraaffungen in den sechs östlichen
Provinzen, sowie die Verordnung vom 22. September 1867, betr. die Landgemeinde-
1) Sehr gravirend war das Verhalten der Friggenorichter zur Ti-7 ebun *l
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v Lancizolle, Bois und Landstände. S. 858 ff. lanrs NResform der Verwal-
ungs-Organisation unter Stein und Herdenberg, Leipzig nen S. 120 fl.