Full text: Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung. Erster, systematischer Theil. (1)

6. Das Verwaltungsretht. 1099 
Aemtem stets sehr viel größer ist als das Angebot, wenn auch das ostenfible Ver- 
halten Derer, die gewählt werden wollen, oft scheinbar widerspricht; und zwar zeigt 
sich dien je nach den Standesverhältnissen bis in die untersten Aemter der Selbst- 
verwaltung hinein. Dies erklärt sich auch ganz einsach daraus, daß der Einfluß, 
welchen ein derartiges Amt sei es dem Einzelnen selbst, sei es seiner Umgebung ge- 
währt, und der oft allerdings nur ein idealer ist, durchschnittlich die auf das Amt 
verwendeten Opfer an Zeit und Arbeit überwiegt. 
Es hängt Alles dapon ab, daß die Organe der Selbstverwaltung sich mehr, 
wie das in England geschehen ist), stets gegenwärtig halten, daß sie Organe des 
Staats, und deshalb nicht blos zur strikten Anwendung der Gesetze, sondern auch 
in ihrer diskretionären Sphäre zum Handeln im Interesse des Gesammtwohls ver- 
pflichtet find. Im anderen Falle würde die vom Minister des Innern bei Gelegen- 
heit des Rechenschaftsberichts über die Ausführung der Kreisordnung am 20. Januar 
1874 im Abgeordnetenhause ausgesprochene Hoffnung: „Das Räderwerk ist zu- 
sammengesetzt, die Uhr ist ausgezogen, hoffentlich wird fie richtig gehn, sich nicht 
bewahrheiten. Die Folge aber wäre dann auf die Dauer nicht sowol die Lahm- 
legung des Staates durch Einführung eines neuen Feudalismus der heute herrschen- 
den Klassen, sondern vielmehr, da die Staatsidee heutzutage eine ganz andere Kraft 
besitzt, als im Mittelalter, eine Wiederabschaffung der Selbstverwaltung. 
3weiter Abschnilt: Die Grganisatien. 
Erstes Kapitel: Preußen. 
I. Die Lokalverwaltung. 
1. Die Landgemeinden und felbständigen Gutsbezirke?. 
Die Ordnung des ländlichen Kommuualwesens ist für die einzelnen Landes- 
theile verschieden bestimmt. Dieselbe beruht für den größten Theil des Staatsgebiets 
in erster Linie auf Autonomie, erst in zweiter auf Gesetzgebung. Insbesondere kommt 
in den sechs östlichen Provinzen, in Schleswig-Holstein und in Hannover zunächst 
lokales Herkommen und lokale Satzung in Betracht, und erft fubfidiär finden die 
landrechtlichen Normen (Th. II. Tit 7 Abschn. 2; von Dorsgemeinden) resp. das 
Gesetz vom 14. April 1856 betr. die Landgemeindeveraaffungen in den sechs östlichen 
Provinzen, sowie die Verordnung vom 22. September 1867, betr. die Landgemeinde- 
1) Sehr gravirend war das Verhalten der Friggenorichter zur Ti-7 ebun *l 
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Nanges. Ueber die Verhällnisse der Konkgesmeinden r*5151 besonders I. 14 ff. Außberdem 
v Lancizolle, Bois und Landstände. S. 858 ff. lanrs NResform der Verwal- 
ungs-Organisation unter Stein und Herdenberg, Leipzig nen S. 120 fl.