Full text: Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung. Erster, systematischer Theil. (1)

1138 Das ölfeutliche Recht. 
VI. Die Verwaltung der Kommunalverbände im engeren Sinne. 
Als Zwischenstufen zwischen den Kreisen und Provinzen und zugleich als Denk- 
mäler der allmählichen Entstehung des Staats bestanden in den Provinzen Branden- 
burg, Pommern, Sachsen und Schlesien noch sog. Kommunalverbände im engeren 
Sinne, in der Provinz Brandeuburg die Kommunallandtagsverbände der Kurmark, 
der Neumark und der Niederlausitz, in der Provinz Pommern die Verbände von Alt- 
pommern und von Neuvorpommern, in der Provinz Sachsen der Verband der Alt- 
mark, und in der Provinz Schlefien der Verband der Oberlaufitz. Diese Verbände 
hatten zwar mit der Staatsverwaltung fehr wenig, mit der Kommunalverwaltung 
aber sehr viel zu thun, indem in der Regel jeder derselben einen eigenen Land- 
armenverband bildete, seine besonderen Irren-, Taubstummen-, Blinden-, Heil= und 
Pflegeinstitute, seine eigenen Hülfskassen, gemeinsame Fonds und Schulden besaß, 
so daß dadurch namentlich in Brandenburg und Pommern der kommunale Wir- 
kungskreis der Provinz fast absorbirt wurde. Die Verfassung dieser Verbände be- 
ruhte im Ganzen auf den Grundsätzen der älteren Verfassung der Provinzialstände. 
so daß insbesondere in Pommern die Provinziallandstandschaft mit der Kommunal- 
landstandschaft durchaus zusammenfiel, und die Abgeordneten der beiden Kommnnal= 
landtage zugleich den Provinziallandtag bildeten; indessen näherte sich die Verfassung 
der beiden Lausitzischen Verbände in noch höherem Maße dem altlandständischen 
Aypus, während der Altmärkische Kommunallandtag mehr nach dem Vorbilde 
der älteren Kreistage eingerichtet war. Als Organe der laufenden Verwaltung er 
schienen die Altpommersche Landstube, die Neuvorpommerschen Landkastenbevoll- 
mächtigten, der Reuvorpommersche Landsyudikus u. s. w. — Durch die nrue Pro- 
vinzialordnung find nun nicht etwa diese Kommunalverbände einfach aufgehoben. 
fie sind aber auch andererseits nicht, wie die Regierung anfangs vorgeschlagen hatte, 
bis zu einer in unbestimmte Aussicht gestellten gefetzlichen Aufhebung einfach be- 
stehen geblieben; es wurde vielmehr grundsätzlich die Aufhebung derfelben, unter Ueber- 
tragung der bisherigen Rechte und Pflichten auf die Provinzialverbände, wenigstens 
soweit es sich um die Fürsorge für Landarme, Geisteskranke, Taubstumme: Blinde 
und Idioten handelt, bis spätestens zum 1. Januar 1878 ausgesprochen. Die Rege- 
lung dieser Aufhebung war zwar zunächst dem Uebereinkommen zwischen den gegen- 
seitigen Vertretungen unter ministerieller Genehmigung überlassen, erforderlichen Falls 
aber einer königlichen Verordnung anheimgegeben. Im Uebrigen follten diese Ver- 
bände, soweit es sich um die bloße Vermmögensverwaltung oder um die Verwaltung 
ihrer besonderen Stiftungen, oder einzelner mit der Provinzialverwaltung nicht kolli- 
dirender Institute und Einrichtungen handelt, vorläufig erhalten bleiben, so daß sir 
eine den früheren Hannoverschen Provinziallandschaften, jetigen Landschaften, ähn- 
liche Existenz führen, bis ein besonderes Gesetz, welches ausdrücklich vorbehalten ist, 
ihre Umbildung oder Aushebung verügt. Solche Gesetze find hinsichtlich der kom- 
munalständischen Verbände in der Provinz Pommern und hinsichtlich des kommmmal- 
ständischen Verbandes der Neumark unterm 18. resp. 19. Januar 1881 ergangen, 
so daß gegenwärtig nur noch die Verbände der Kurmark, der Altmark und der 
beiden Lausiter in jener geminderten Bedeutung fortbestehen. — Die sog. Kommunal= 
landtage der Regicrungsbezirke Kassel und Wiesbaden gehören in diesen Zusammen- 
hang nicht, weil sie den dort sehlenden Provinziallandtag ersetzen, und gleichsam die 
Landtage zweier in kommunaler Hinsicht völlig selbständigen, nur in administrativer 
Hinsicht zusammengehörigen Provinzen find. 
VII. Die Provinzial- und Bezirksverwaltung in Bezug auf die Stadt Berlin. 
Aus der Provinz Brandenburg ist die Stadt Berlin sowol in kommunaler, als 
in administrativer Hinsicht ausgeschieden; jenes war bereits durch die Provinzial-