6. Das Verwaltungsrecht. 1149
I. Die Centralverwaltung.
An der Spihe der einzelnen Verwaltungszweige stehen als die unmittelbaren
und ausschließlichen Delegirten des mit der Vollgewalt der administrativen Autorität
ausgestatteten Präfidenten der Republik (Gesetz vom 25. Februar 1875, betreffend
die Organisation der öffentlichen Gewalten) die Minister. Ein weiteres administra-
tives Centralorgan neben den Ministern ist der Staatsrath; derselbe besteht nach
dem Gesetze vom 24. Mai 1872 in Verbindung mit dem Gesetze vom 13. Juli
1879, unter dem Vorsitze des Justizministers und eines aus der Mitte des Staatz-
raths zu ernennenden Vizepräsidenten, aus 32 Staatsräthen im ordenilichen und
18 Staatsräthen im außerordentlichen Dienste, denen sich noch 30 maftres des
requstes, ein Generalsekretär, sowie 12 Auditoren erster, und 24 Auditoren zweiter
Klasse anschließen. Dieselben werden sämmtlich, nachdem die Wahl der Staatsräthe
des ordentlichen Dienstes durch die Nationalversammlung bereits durch das Geset
vom 25. Februar 1872 wieder ausgehoben ist, vom Präfidenten der Republik ange-
stellt, mit der Einschränkung, daß bei den Anstellungen der mastres des requétes
seitens des Staatsraths Vorschläge gemacht werden können, daß auch der dritte
Theil dieser Stellen den Auditoren erster Klasse vorbehalten bleibt, und daß die
Anstellung der Auditoren zweiter Klasse auf Grund von Prüfungen erfolgt, die durch
Dekret vom 14. Oktober 1872 näher geregelt find. Im Uebrigen sind die An-
stellungen unabhängig von irgend welchen Erfordernissen, außer einem gewissen
Lebensalter, die Stellen der Staatsräthe des ordentlichen Dienstes und der mattres
des requstes jedoch unvereinbar mit jeder andern öffentlichen Funktion, die ihnen
indessen nach dem Gesetz von 1879 vorübergehend Übertragen werden kann, während
dagegen für die Staatsräthe des außerordentlichen Dienstes die Zugehörigkeit zum
aktiven Dienst Bedingung ihrer Mitglledschaft ist, wie denn diese Letzteren auch aus
ihrer Staatsrathestellung kein Gehalt beziehen. Von einer Garantie der Amtsdauer
ist so wenig die Rede, daß die Staatsräthe des ordentlichen Dienstes sogar alle drei
Jahre zum dritten Theile neu ernannt werden. Volles Stimmrecht in allen Ange-
legenheiten haben nur die Staatsräthe des ordentlichen Dienstes; die des außerordent-
lichen Dienstes nur in den Angelegenheiten desjenigen ministeriellen Departements,
dem sie angehören; die maftres des requetes nur in denjenigen Angelegenheiten, in
welchen sie den Bericht erstatten, die Auditoren gleichfalls nur sosern sie Bericht-
erstatter find und nur in den Sektionen, nicht im Plenum. Der Staatsrath ver-
handelt entweder im Plenum oder in Settionen. Solche Sektionen, deren jede aus
einem Sektionspräfidenten und fünf, resp. sechs Staatsräthen des ordentlichen Dienstes
besteht, giebt es gegenwärtig fünf, von denen eine auf den contentieu administratif,
eine aus Gesetzgebung, Justiz und auswärtige Angelegenheiten sich bezieht, während
die drei anderen die Übrigen administrativen Zweige zu bearbeiten haben, und zwar
die erste Inneres, Kultus, öffentlichen Unterricht und schöne Künste, die zweite
Finanzen, Posten und Telegraphen, Krieg, Marine, die dritte öffentliche Arbeiten,
Ackerbau, Handel und Kolonien (Deknt vom 2. August 1879 und vom 26. De-
zember 1881).
II. Die Departementsverwaltung.
1. Der Präsekt. Der Präfekt ist zunächst der unmittelbare Repräsentant
der in den Ministern konzentrirten Staatsverwaltung, wie er dem auch, und zwar
ohne irgendwelche Erfordernisse an seine Qualifikation, beliebig ernannt, aber ebenso
willkürlich wieder entlassen wird. Ein mouvement préfectoral ist heutzutage eine
Maßregel der hohen Politik, durch welche die am Kuder befindliche Partei entweder
sich selbst im Besitz der Macht zu erhalten, oder für ein ungünstiges Votum einer